20.07.2007, 10:55
Prinzipiell ja, aber ....
während im Falle "Vorrückung auf Probe nach § 47" ausdrücklich ein Antrag der Eltern erforderlich ist (Abs (1) Satz 1) ist das für das "Vorrücken auf Probe nach § 43" (Abs (1) Satz 2) eigentlich nicht notwendig. Die Klassenkonferenz beschließt und das reicht dann eigentlich auch.
Wenn sich mehrere Schulen für diese Option aussprechen, baue ich das aber gerne ein.
Gruß
Stephan
während im Falle "Vorrückung auf Probe nach § 47" ausdrücklich ein Antrag der Eltern erforderlich ist (Abs (1) Satz 1) ist das für das "Vorrücken auf Probe nach § 43" (Abs (1) Satz 2) eigentlich nicht notwendig. Die Klassenkonferenz beschließt und das reicht dann eigentlich auch.
Wenn sich mehrere Schulen für diese Option aussprechen, baue ich das aber gerne ein.
Gruß
Stephan
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