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Bekanntmachungen
Vorr. auf Probe / Mittlerer Schulabschluss (Gymn. 10)
#1
Hallo Stephan,
wir sind auf Version 1.1.23197.6333.

Bei Schülerinnen und Schülern der 10ten Jahrgangsstufe (G8 ) des Gymnasiums wird momentan der folgende Satz eingedruckt, wenn sie auf Probe vorrücken:

Name erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe 11.
Die Schülerin/Der Schüler ist damit zum Eintritt in die Qualifikationsphase der Oberstufe des Gymnasiums berechtigt; dies schließt den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses ein.


Bei den Schülerinnen des G9 entsprechend:

Name erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe 11.
Dies schließt den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses ein.


Der erste Satz ist GSO-Konform (§31).
Der Satz "Die Schülerin/Der Schüler ist damit zum Eintritt in die Qualifikationsphase der Oberstufe des Gymnasiums berechtigt;" ist zweifelhaft. Meine Schulleitung hätte ihn lieber nicht drinnen.
Der Satz "Dies schließt den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses ein." ist meiner Meinung nach (Schulleitung stimmt zu) in beiden Fällen (G8 und G9) falsch. Das vorliegende Zeugnis schließt den Nachweis eben noch NICHT ein, der Satz dürfte dort nicht stehen, denn das Jahr ist nicht bestanden.


Ein solcher Schüler erhält bei Bestehen der Probezeit eine Bescheinigung in dem die bestandene Probezeit und der damit erhaltene mittlere Schulabschluss bescheinigt wird.



Zum Abschluss die gute Nachricht:
Bei den paar Fällen bei denen das bei uns auftritt kümmere ich mich "von Hand" darum. Die G8 ist ab nächstem Jahr passé.

Fürs G9 wäre die Änderung im kommenden Jahr aber wichtig.


Viele Grüße
Jörg
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#2
Noch ergänzend: Die Rechtslage ist in folgendem Dokument des KM unter 9. denke ich korrekt dargestellt.
https://www.km.bayern.de/download/21910_...chluss.pdf
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