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Vorrücken auf Probe wg.längerer Krankheit - norbert - 20.07.2007 Könnte die "Mitteilung Vorrücken" um den seltenen Fall Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG bezüglich des Vorrückens auf Probe wg. lunverschuldeten Versäumnissen ergänzt werden RE: Vorrücken auf Probe wg.längerer Krankheit - NM-Himself - 20.07.2007 Prinzipiell ja, aber .... während im Falle "Vorrückung auf Probe nach § 47" ausdrücklich ein Antrag der Eltern erforderlich ist (Abs (1) Satz 1) ist das für das "Vorrücken auf Probe nach § 43" (Abs (1) Satz 2) eigentlich nicht notwendig. Die Klassenkonferenz beschließt und das reicht dann eigentlich auch. Wenn sich mehrere Schulen für diese Option aussprechen, baue ich das aber gerne ein. Gruß Stephan RE: Vorrücken auf Probe wg.längerer Krankheit - gretchen - 20.07.2007 hallo stephan, also ich würde das auch bevorzugen. der fall ist zwar selten, aber dennoch kommt es vor. liebe grüße gretchen RE: Vorrücken auf Probe wg.längerer Krankheit - bkahl - 20.07.2007 NM-Himself schrieb:...Die Klassenkonferenz beschließt und das reicht dann eigentlich auch... Deswegen bin ich eigentlich gegen das Ergänzen in diesem Brief. RE: Vorrücken auf Probe wg.längerer Krankheit - NM-Himself - 20.07.2007 Ich habe diesen Fall jetzt insgesamt 3 mal erlebt, und immer wurde im Vorfeld die Sache mit den Eltern besprochen. In solchen Fällen überrascht man doch die Eltern nicht 10 Tage vor Schuljahresende mit einem Schreiben und verlangt dann eine schriftliche Antwort? Oder doch? Gruß Stephan |