28.07.2009, 09:23
Hallo Dieter,
nicht ganz. Wir müssen die beiden "Vorrücken auf Probe" Fälle unterscheiden:
Im Bericht Vorrückung wird nur der § 58 RSO angesprochen, der Art. 53 (6) Satz 2 BayEUG wird nicht erwähnt. Da diese Fälle (so kenne ich das) vorab mit den Eltern anderweitig geklärt werden habe ich diesen Fall nicht auf dem Bericht mit drauf.
Gruß
Stephan
nicht ganz. Wir müssen die beiden "Vorrücken auf Probe" Fälle unterscheiden:
- Vorrücken auf Probe nach § 58 RSO
Hier handelt es sich um ein Vorrücken auf Probe allein auf Grund der Notenkonstellation. Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember, ein Nichtbestehen zählt als Wiederholungsjahr (schließlich hatte der Schüler ja das Klassenziel nicht erreicht!).
- Vorrücken auf Probe nach Art. 53 (6) Satz 2 BayEUG
Wichtig ist hier der Hinweis auf Satz 2. Hier geht es um ein Nichtbestehen auf Grund einer Leistungsminderung (z. B. Krankheit). In diesem Fall dauert die Probezeit bis zum Termin des Zwischenzeugnisses. Und nur in diesem Fall zählt das Jahr dann nicht als Wiederholungsjahr. Es wird in der Schülerdatei mit "k" für "krankheitsbedingt" eingetragen und ist somit keine Pflichtwiederholung.
Im Bericht Vorrückung wird nur der § 58 RSO angesprochen, der Art. 53 (6) Satz 2 BayEUG wird nicht erwähnt. Da diese Fälle (so kenne ich das) vorab mit den Eltern anderweitig geklärt werden habe ich diesen Fall nicht auf dem Bericht mit drauf.
Gruß
Stephan
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