13.07.2020, 20:03
Hallo Christian,
ich habe heute Nachmittag mal in die aktuelle ASV-Version geschaut. Sofern da nicht noch ein Update kommt, sieht es dort mit den Vorrückungsbemerkungen genauso aus wie im aktuellen Notenmanager. Ich plane da zunächst einmal nicht mit Änderungen, schon allein wegen der Komplexität. Zu deinen Fällen:
Fall 1: kein Thema
Fall 2: sehe ich auch kein Problem. Klassenziel "nicht erreicht" auswählen und in die Bemerkung den Satz "Nach § 29 Abs. 3 Realschulordnung gilt er nicht als Wiederholungsschüler."
Fall 3: ist doch eigentlich ein Standardfall: Klassenziel "nicht erreicht" und Artikel 55 auswählen. Dann bekommt man das entsprechende Klassenziel ausgedruckt. Warum das jetzt wegen Corona anders lauten sollte, erschließt sich mir nicht so ganz.
Fall 4: wie Fall 2, in die Bemerkung entsprechend "Der Schüler ist am ….in die x. Jahrgangsstufe übergetreten. Sein Leistungsstand konnte noch nicht (evtl. vollständig) beurteilt werden."
Fall 5: entsprechend 2 und 4.
Kurz: ich würde keine redundanten Formulierungen einbauen sondern eben in die Bemerkung genau den Teil aufnehmen, der aus rechtlichen Gründen relevant ist.
Gruß
Stephan
ich habe heute Nachmittag mal in die aktuelle ASV-Version geschaut. Sofern da nicht noch ein Update kommt, sieht es dort mit den Vorrückungsbemerkungen genauso aus wie im aktuellen Notenmanager. Ich plane da zunächst einmal nicht mit Änderungen, schon allein wegen der Komplexität. Zu deinen Fällen:
Fall 1: kein Thema
Fall 2: sehe ich auch kein Problem. Klassenziel "nicht erreicht" auswählen und in die Bemerkung den Satz "Nach § 29 Abs. 3 Realschulordnung gilt er nicht als Wiederholungsschüler."
Fall 3: ist doch eigentlich ein Standardfall: Klassenziel "nicht erreicht" und Artikel 55 auswählen. Dann bekommt man das entsprechende Klassenziel ausgedruckt. Warum das jetzt wegen Corona anders lauten sollte, erschließt sich mir nicht so ganz.
Fall 4: wie Fall 2, in die Bemerkung entsprechend "Der Schüler ist am ….in die x. Jahrgangsstufe übergetreten. Sein Leistungsstand konnte noch nicht (evtl. vollständig) beurteilt werden."
Fall 5: entsprechend 2 und 4.
Kurz: ich würde keine redundanten Formulierungen einbauen sondern eben in die Bemerkung genau den Teil aufnehmen, der aus rechtlichen Gründen relevant ist.
Gruß
Stephan
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