03.09.2011, 16:01
Hallo Martin,
die Paragraphen sind geändert, das "nicht" bleibt aber draußen.
In dem Bericht wird nur auf das Vorrücken auf Probe nach § 54 (1) WSO Bezug genommen, also für den Fall, dass der Schüler auf Grund zweier 5er oder einer 6 das Klassenziel nicht erreicht hat. Besteht der Schüler die Probezeit nicht, so muss er zurücktreten und zählt natürlich als Wiederholungsschüler.
Der Satz 4 in § 54 (3), auf Grund dessen du wohl das "nicht" einfügen möchtest, bezieht sich nur auf Schüler, die krankheitsbedingt das Klassenziel nicht erreicht haben (Art. 53 Abs. 6 Satz 2). Wenn diese die Probezeit nicht bestehen, dann müssen diese ebenfalls zurücktreten, die Wiederholung zählt dann aber eben nicht als Pflichtwiederholung sondern als "Wiederholung krankheitsbedingt" (wie es in der WinSD heißt).
Gruß
Stephan
die Paragraphen sind geändert, das "nicht" bleibt aber draußen.
In dem Bericht wird nur auf das Vorrücken auf Probe nach § 54 (1) WSO Bezug genommen, also für den Fall, dass der Schüler auf Grund zweier 5er oder einer 6 das Klassenziel nicht erreicht hat. Besteht der Schüler die Probezeit nicht, so muss er zurücktreten und zählt natürlich als Wiederholungsschüler.
Der Satz 4 in § 54 (3), auf Grund dessen du wohl das "nicht" einfügen möchtest, bezieht sich nur auf Schüler, die krankheitsbedingt das Klassenziel nicht erreicht haben (Art. 53 Abs. 6 Satz 2). Wenn diese die Probezeit nicht bestehen, dann müssen diese ebenfalls zurücktreten, die Wiederholung zählt dann aber eben nicht als Pflichtwiederholung sondern als "Wiederholung krankheitsbedingt" (wie es in der WinSD heißt).
Gruß
Stephan
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