Bei uns gibt es das auch in Latein, siehe Anhang.
BaySchO §34 Notenschutz:
(7) Bei Rechtschreibstörung ist es zulässig,
1. auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichten und
2. in den Fremdsprachen mit Ausnahme der Abschlussprüfungen abweichend von den Schulordnungen mündliche Leistungen stärker zu gewichten.
BaySchO §34 Notenschutz:
(7) Bei Rechtschreibstörung ist es zulässig,
1. auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichten und
2. in den Fremdsprachen mit Ausnahme der Abschlussprüfungen abweichend von den Schulordnungen mündliche Leistungen stärker zu gewichten.