13.07.2023, 16:12
Hallo Peter,
ich weiß nicht welche Schulart ihr seid, aber ich nehm jetzt mal die RSO § 29 (2) (GSO hat sicher ähnliches):
Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.
Also Haken bei "Bescheinigung" und Text: Das Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe wird auf Grund eines früheren Jahreszeugnisses gestattet (§ 29 Abs. 2 RSO).
Gruß
Stephan
ich weiß nicht welche Schulart ihr seid, aber ich nehm jetzt mal die RSO § 29 (2) (GSO hat sicher ähnliches):
Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.
Also Haken bei "Bescheinigung" und Text: Das Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe wird auf Grund eines früheren Jahreszeugnisses gestattet (§ 29 Abs. 2 RSO).
Gruß
Stephan
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