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Bin bald verzweifelt: Kann mir einer explizit sagen, wann der Artikel 53 (3) im Notenmanager angezeigt wird und evtl. wann nicht??
1. Fall: Schüler xy tritt von Gym 6 in RS 6 ein (somit Pflichtwiederholung - Buchstabe B), jetzt in der 7. Klasse -> kein Artikel
aber: BayEUG Art. 53 (3) Satz 2: kein Wiederholen möglich aufgrund 2maligen Nichtvorrückens innerhalb Klassen 5 - 7.
Was stimmt nun?
MfG
akahl
P.S.: Ich weiß, dass war vor einem Jahr schon ein leidiges Thema, aber was gilt nun im Notenmanni???????
MfG
akahl
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Hallo,
der entscheidende Punkt ist, dass eine "Pflichtwiederholung bei Schulartwechsel" (in der WinSD "B") nicht zu den Wiederholungen an der RS gezählt wird. Wollte ich auch erst nicht glauben, wurde eines besseren belehrt und nach gründlichem Nachdenken ist das auch nicht unlogisch: die Wiederholung geht ja auf Kappe des Gyms, das heißt der Schüler konnte den Anforderungen des Gyms in der Jgst 6 nicht genügen. Das kann man ihm aber an der RS nicht anlasten, denn an der RS hätte er ja vielleicht die Jgst 6 geschafft.
Hier der Originalauszug aus dem Programmcode
Code: Case "F", "R", "S", "K", "H", "B", "A"
'freiwillige Wiederholung oder freiwilliger Rücktritt, freiwillig Schulartwechesl,
'Krankheitsbedingt, ..., Pflicht bei schulartwechsel (komisch aber war)
'ist keine ursache für einen artikel 53.
Gruß
Stephan
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Dann wird aber der Art 53 (5) ja aber keinen Sinn machen:
"Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob bei Schülern, die von einer Schule andere Art übergetreten sind und da bereits einmal wiederholt haben, der Absatz 3 anzuwenden ist."
Fall: Die LK entscheidet nun auf bereits wiederholt, wie vermerke ich dann dies im Notenmanni bzw. in WinSD, damit dann der Artikel 53 (3) angezeigt wird?
Vielen Dank für den - wie immer - schnellen Support!
MfG
akahl
MfG
akahl
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Nach Sinn und Unsinn darfst du mich nicht fragen, ich bin nur ausführendes Organ. Ãœbrigens: die WinSD macht es genauso. Ein B wird nicht für Wiederholungen herangezogen.
Mal so eine Vermutung: Art 53 (5) Satz 2 könnte so etwas ähnliches wie früher die Sache mit dem Notenausgleich (10. Jgst) sein. In der alten RSO war es noch eine "Kann-Bestimmung", die aber auf Grund einschlägiger Gerichtsurteile de Facto zu einer "Muss-Bestimmung" wurde.
Möglicherweise sieht es hier auch so aus: grundsätzlich wird es so gehandhabt, dass ein B nicht zählt. Sollte der Fall bei euch so eintreten, dann kannst du nur tricksen: B weg, P hin. Was anderes fällt mir dazu nicht ein.
Gruß
Stephan
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Hallo Stephan!
(20.11.2008, 20:46)NM-Himself schrieb: der entscheidende Punkt ist, dass eine "Pflichtwiederholung bei Schulartwechsel" (in der WinSD "B") nicht zu den Wiederholungen an der RS gezählt wird. Wollte ich auch erst nicht glauben, wurde eines besseren belehrt
Wer behauptet das?
IMHO verhält es sich wie akahl schreibt Art 53 (5):
"Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob bei Schülern, die von einer Schule andere Art übergetreten sind und da bereits einmal wiederholt haben, der Absatz 3 anzuwenden ist."
Die Lehrerkonferenz muss also entscheiden. Dafür wäre es sinnvoll, wenn der NM eine Warnung geben würde. Also z. B. "möglicherweise Art 53 (5)" oder so ähnlich. Andernfalls werden solche Fälle "durchrutschen", da keiner bemerkt, dass sie in der Lehrerkonferenz behandelt werden müssen.
Grüße
Sebastian
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Hallo Sebastian,
machen wir es mal so: du fragst bei eurem MB nach und lässt seine Äußerungen anschließend im KM verifizieren. Schriftlich!!!! Solltest du eine andere Antwort als ich erhalten, dann schickst du mir die Briefe/Emails/Faxe an mich weiter.
Das Thema hängt mir - hat nichts mit dir zu tun - langsam zum Halse raus. Noch vor nicht allzulanger Zeit wurde das offensichtlich in den Regierungsbezirken unterschiedlich gehandhabt und es gab ein ewiges Hin und Her. Vielleicht findest du die Threads sogar noch im Forum, wobei wir einige ältere Sachen schon mal gelöscht haben.
Darauf habe ich mich zuerst mit MB und dann KM in Verbindung gesetzt und dabei die Aussagen erhalten, nach denen der Notenmanager jetzt programmiert ist.
Gruß
Stephan
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Hallo,
(06.02.2009, 16:46)sh schrieb: Hallo Stephan!
(20.11.2008, 20:46)NM-Himself schrieb: der entscheidende Punkt ist, dass eine "Pflichtwiederholung bei Schulartwechsel" (in der WinSD "B") nicht zu den Wiederholungen an der RS gezählt wird. Wollte ich auch erst nicht glauben, wurde eines besseren belehrt
Wer behauptet das? U.a. unser MB (Mittelfranken).
Vielleicht bringen auch die Erläuterungen zur RSO (Grüner Ordner - Praxis der Schulverwaltung (Schraml/Kellner)) etwas Licht in das Ganze.
Dort findet sich bei §61 die Erläuterung:
"„Wiederholen“ bezeichnet den nochmaligen Besuch einer Jahrgangsstufe derselben Schulart."
Nach dieser Interpretation ist dein Fall keine Wiederholung im Sinne des Art 53, da der Schüler die 6. Klasse an der RS zum erstem Mal absolviert. Für uns in Mittelfranken gibt es vom MB eine Sammlung von "Sonderfällen" , wo u.a. dieser Fall erläutert wird. Wenn du diese brauchst, kann ich sie gerne in unser Fax stecken (--> PM).
Aber NM-Himself hat recht, das Ganze wird wohl von den MBs unterschiedlich gesehen...
Viele Grüße
Christian
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Zitat:Aber NM-Himself hat recht, das Ganze wird wohl von den MBs unterschiedlich gesehen...
Dürfte jetzt eigentlich nicht mehr so sein. Nach der letzten Diskussionsrunde habe ich (wie oben geschrieben) im KM angerufen. Dabei habe ich auch durchblicken lassen, dass das offensichtlich unterschiedlich gehandhabt würde. Darauf hin wurde mir gesagt, dass dies bei der nächsten Dienstbesprechung der MBs auf die Tagesordnung käme.
Jetzt sollten also (eigentlich) alle MBs der gleichen Meinung sein. Sollten.
Gruß
Stephan
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