13.07.2008, 14:22
Hallo Billy,
da hast du das wichtigste, nämlich den Verweis auf Art. 53 Abs. 6 Satz 2, unter den Tisch fallen lassen:
Die Mitteilung richtet sich also an die "Normaldurchfaller", und für die gilt ein Nichtbestehen der Probezeit wie eine Pflichtwiederholung.
Gruß
Stephan
da hast du das wichtigste, nämlich den Verweis auf Art. 53 Abs. 6 Satz 2, unter den Tisch fallen lassen:
Zitat:Schülerinnen und Schülern, die infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllen (z.B. wegen Krankheit), ...Hier geht es also um "krankheitsbedingtes Vorrücken auf Probe". Diese Schüler, wir haben dieses Jahr einen solchen Fall, erhalten aber von uns keine Mitteilung. Die Fälle werden in direkten Gesprächen mit den Eltern geklärt.
Die Mitteilung richtet sich also an die "Normaldurchfaller", und für die gilt ein Nichtbestehen der Probezeit wie eine Pflichtwiederholung.
Gruß
Stephan
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