12.07.2008, 21:45
Man beachte § 58 Abs. 3 Satz 4
Zurückverwiesene Schüler, denen das Vorrücken auf Probe (...) gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschüler.
Zurückverwiesene Schüler, denen das Vorrücken auf Probe (...) gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschüler.
Der Letzte macht das Netz aus!
Billy
Billy