Hallo,
RSO § 59 Abs. 6 Satz 2: "Schülerinnen und Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben, erhalten auf dem Jahreszeugnis einen Vermerk darüber, dass sie auf Grund einer bestandenen Nachprüfung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vorrücken dürfen."
Bedeutet: Handschriftlich auf dem Original und Siegel dazu -> Fertig!
RSO § 59 Abs. 6 Satz 2: "Schülerinnen und Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben, erhalten auf dem Jahreszeugnis einen Vermerk darüber, dass sie auf Grund einer bestandenen Nachprüfung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vorrücken dürfen."
Bedeutet: Handschriftlich auf dem Original und Siegel dazu -> Fertig!
vlg
bkahl
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