14.02.2005, 17:41
hm:
"§ 53 RSO (Zwischenzeugnis)
...
(3) 1Wenn es die Leistungen eines Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen lassen, ob ihm am Schluss des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann, wird die Gefährdung im Zwischenzeugnis angegeben; besteht die Gefahr, dass Schüler die Jahrgangsstufe gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG; § 34) nicht mehr wiederholen dürfen, so wird darauf besonders hingewiesen. 2Ab Jahrgangsstufe 9 werden die Erziehungsberechtigten von der Gefährdung des Vorrückens bzw. des Bestehens der Abschlussprüfung und von der Gefahr, dass Schüler die Jahrgangsstufe nicht mehr wiederholen dürfen, durch ein gesondertes Schreiben benachrichtigt."
lt. sl ist das eine muss-bestimmung. und fraglich erscheinen diese sachen eindeutig, wenn in vorrückungsfächern die festgelegte jfn (nicht der schnitt) mind. 2x5 oder 1x6 o. schlechter - oder nicht?
"§ 53 RSO (Zwischenzeugnis)
...
(3) 1Wenn es die Leistungen eines Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen lassen, ob ihm am Schluss des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann, wird die Gefährdung im Zwischenzeugnis angegeben; besteht die Gefahr, dass Schüler die Jahrgangsstufe gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG; § 34) nicht mehr wiederholen dürfen, so wird darauf besonders hingewiesen. 2Ab Jahrgangsstufe 9 werden die Erziehungsberechtigten von der Gefährdung des Vorrückens bzw. des Bestehens der Abschlussprüfung und von der Gefahr, dass Schüler die Jahrgangsstufe nicht mehr wiederholen dürfen, durch ein gesondertes Schreiben benachrichtigt."
lt. sl ist das eine muss-bestimmung. und fraglich erscheinen diese sachen eindeutig, wenn in vorrückungsfächern die festgelegte jfn (nicht der schnitt) mind. 2x5 oder 1x6 o. schlechter - oder nicht?
Never touch a running system ;-)