23.05.2023, 15:50
Hallo Clemens,
Art. 75 (1) BayEUG sagt:
Die Schule ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern vor Vollendung des 21. Lebensjahres auch die früheren Erziehungsberechtigten, möglichst frühzeitig über wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge, insbesondere ein auffallendes Absinken des Leistungsstands, schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu unterrichten. Ist eine Benachrichtigung unterblieben, so kann daraus ein Recht auf Vorrücken nicht hergeleitet werden.
Der Artikel wird in den absinkenden Leistungen des NM zwar erwähnt, muss meines Erachtens aber nicht sein. Wenn ihr einen Zwischenbericht herausgebt (ist schriftlich) und dort eine Gefährdung kennzeichnet, sind doch die Eltern bestens informiert.
Gruß
Stephan
Art. 75 (1) BayEUG sagt:
Die Schule ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern vor Vollendung des 21. Lebensjahres auch die früheren Erziehungsberechtigten, möglichst frühzeitig über wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge, insbesondere ein auffallendes Absinken des Leistungsstands, schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu unterrichten. Ist eine Benachrichtigung unterblieben, so kann daraus ein Recht auf Vorrücken nicht hergeleitet werden.
Der Artikel wird in den absinkenden Leistungen des NM zwar erwähnt, muss meines Erachtens aber nicht sein. Wenn ihr einen Zwischenbericht herausgebt (ist schriftlich) und dort eine Gefährdung kennzeichnet, sind doch die Eltern bestens informiert.
Gruß
Stephan
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