11.07.2017, 13:19
Hallo Roland,
diese Interpretation kenne ich so nicht. Klar ist, dass § 36 (2) dem Schüler das Recht gibt, bei einer Verschlechterung um eine Notenstufe ein mdl. Prüfung abzulegen. § 36 (3) spricht zwar von "der Schüler muss ...", aber eben nur, wenn die Prüfungskommission der Meinung ist, die Note sei nicht geklärt.
Das liegt also ganz im Entscheidungsbereich der Kollegen. Ich habe jedenfalls einen solchen Fall noch nie erlebt (und so ganz jung bin ich ja auch nicht mehr :-). Zwei Notenstufen schlechter bedeutet die Note dazwischen. Bei drei Notenstufen wird dann entschieden, ob die JFN überwiegen soll oder nicht und der Schüler erhält dann die entsprechende Note (in eurem Fall also 3 oder 4).
Gruß
Stephan
diese Interpretation kenne ich so nicht. Klar ist, dass § 36 (2) dem Schüler das Recht gibt, bei einer Verschlechterung um eine Notenstufe ein mdl. Prüfung abzulegen. § 36 (3) spricht zwar von "der Schüler muss ...", aber eben nur, wenn die Prüfungskommission der Meinung ist, die Note sei nicht geklärt.
Das liegt also ganz im Entscheidungsbereich der Kollegen. Ich habe jedenfalls einen solchen Fall noch nie erlebt (und so ganz jung bin ich ja auch nicht mehr :-). Zwei Notenstufen schlechter bedeutet die Note dazwischen. Bei drei Notenstufen wird dann entschieden, ob die JFN überwiegen soll oder nicht und der Schüler erhält dann die entsprechende Note (in eurem Fall also 3 oder 4).
Gruß
Stephan
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