27.02.2017, 13:26
Hallo,
ich hab noch mal in die Materie vertieft. In Art. 55 Abs. 1 wird das Überschreiten der Höchstausbildungsdauer als Grund für das Beenden des Schulbesuches genannt (was natürlich dann auch zu einem Wiederholungsverbot führt). In GSO § 14 wird die Höchstausbildungsdauer für das Gymnasium definiert.
Man könnte also sowohl den Artikel als auch die GSO oder beide nennen. Ich mach jetzt mal den Artikel rein, Beschwerden nehme ich dann zum nächsten Zwischenzeugnis an.
Gruß
Stephan
ich hab noch mal in die Materie vertieft. In Art. 55 Abs. 1 wird das Überschreiten der Höchstausbildungsdauer als Grund für das Beenden des Schulbesuches genannt (was natürlich dann auch zu einem Wiederholungsverbot führt). In GSO § 14 wird die Höchstausbildungsdauer für das Gymnasium definiert.
Man könnte also sowohl den Artikel als auch die GSO oder beide nennen. Ich mach jetzt mal den Artikel rein, Beschwerden nehme ich dann zum nächsten Zwischenzeugnis an.
Gruß
Stephan
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