12.07.2006, 16:56
Hallo, kann hierzu auch noch einen nachträglichen Briefwechsel eines Schulleiters eines Gymnasiums mit dem KM bezgl. dieser Problematik mit einstellen. Dieser revidiert die Ansichten des KM's im ersten KMS (siehe oben) erheblich.
Jetzt muss man nur noch einen Schulleiter haben, der sich das auch traut...
Jetzt muss man nur noch einen Schulleiter haben, der sich das auch traut...
Zitat:KM, Zeichen II.1-5S5422-6.26 929 vom 6.6.2006; verfasst von Frau Neburg,
unterzeichnet von Frau Liedl (Oberregierungsrätin).
Sehr geehrter Herr Lenz,
die Klärung der Rechtslage bezüglich der Verwendung digitalisierter
Dienstsiegel auf Zeugnissen erforderte eine Abstimmung mit dem in Fragen der
Siegelführung federführenden Staatsministerium des Innern, so dass Sie
bedauerlicherweise erst jetzt Nachricht auf Ihr Fax vom 16.03.2006 erhalten.
Zu Ihrer Anfrage ist Folgendes festzuhalten:
Wie bereits in dem KMS vom 16.03.2006, Az. II.1-5S5422-6.18 840,
dargestellt, ist die Verwendung eines digitalisierten Dienstsiegels auf
Zeugnissen zulässig.
Das Staatsministerium des Innern weist jedoch darauf hin, dass maschinell
oder elektronisch erzeugte Siegelabdrucke wegen ihrer relativ leichten
Manipulierbarkeit einer erhöhten Gefahr der missbräuchlichen Nutzung
unterliegen würden.
Dennoch könnten Kopien von Zeugnissen, die mit einem digitalisierten
Dienstsiegel erstellt wurden, grundsätzlich auch beglaubigt werden. Nach
Art. 33 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dürften Abschriften von
Urkunden nur dann nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme
berechtigten, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks geändert
worden sei. Die Schule, die das mit einem elektronischen Dienstsiegel
versehene Zeugnis ausgestellt hat, kann ein von Schülerseite vorgelegtes
Zeugnis beglaubigen.
Die Schule kann durch einen Abgleich der gespeicherten Daten mit dem
vorgelegten Zeugnis überprüfen, ob der ursprüngliche Inhalt abgeändert
worden ist.
Von einer Beglaubigung muss nur dann abgesehen werden, wenn ein Verdacht auf
Manipulation besteht.
Für die Verwendung eines Schulzeugnisses im Ausland bestehen jedoch
strengere Anforderungen, wie die ggf. erforderliche Bestätigung der Echtheit
als Voraussetzung für eine Legalisation bzw. die Anbringung einer Apostille
auf dem Zeugnis. In Fällen automatisiert erstellter Siegel müssten sich die
zuständigen Regierungen ggf. über die Vorbeglaubigungsstelle die Echtheit
des maschinell gefertigten Dienstsiegels gesondert bestätigen lassen. Dieses
Verfahren ist aufwändig; daher sollten Zeugnisse, deren Verwendung im
Ausland vorgesehen ist oder in Frage kommt, bereits bei der Ausstellung mit
einer herkömmlichen Siegelung versehen werden.
vlg
bkahl
bkahl