03.02.2015, 15:09
Hab mal kurz nachgelesen:
Laut RSO § 51 (6) sind "in zwei- und mehrstündigen Vorrückungsfächern mindestens ein Leistungsnachweis im Sinn von RSO § 51 (4) = (Mündliche Leistungsnachweise im Sinne von Rechenschaftsablagen, Referate und Unterrichtsbeiträge) zu fordern"
Da Musik, Werken, Sport, Kunst (für gewöhnlich) keine Vorrückungsfächer sind, meckert der NM auch nicht, wenn eine mündliche Note fehlt...
Viele Grüße
Georgy
Laut RSO § 51 (6) sind "in zwei- und mehrstündigen Vorrückungsfächern mindestens ein Leistungsnachweis im Sinn von RSO § 51 (4) = (Mündliche Leistungsnachweise im Sinne von Rechenschaftsablagen, Referate und Unterrichtsbeiträge) zu fordern"
Da Musik, Werken, Sport, Kunst (für gewöhnlich) keine Vorrückungsfächer sind, meckert der NM auch nicht, wenn eine mündliche Note fehlt...
Viele Grüße
Georgy