23.10.2012, 19:11
Hallo,
ich habe gerade in der Broschüre "Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz informiert zum Thema Schule" (http://www.datenschutz-bayern.de/0/Brosc...Schule.pdf) geblättert.
Auf Seite 19 heißt es: "Ein fächerübergreifender Zugriff von Lehrkräften auf die Leistungsdaten der von ihnen unterrichteten Schülerinnen und Schüler ist nur im konkreten Einzelfall zulässig, insbesondere zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied der Klassenkonferenz."
Wenn ich den Text auf den Seiten 19 und 20 richtig interpretiere, dann geht es hier auch um Papiernotenbögen und nicht nur um Notenverwaltungsprogramme. D.h. ich darf als Nichtklassenleiter zu "normalen Zeiten" keine Noteneinsicht haben und muss deshalb die Notenliste meiner Schulaufgabe dem Klassenleiter geben, damit dieser die Noten in den Papiernotenbogen überträgt.
Grüße
Andromeda
ich habe gerade in der Broschüre "Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz informiert zum Thema Schule" (http://www.datenschutz-bayern.de/0/Brosc...Schule.pdf) geblättert.
Auf Seite 19 heißt es: "Ein fächerübergreifender Zugriff von Lehrkräften auf die Leistungsdaten der von ihnen unterrichteten Schülerinnen und Schüler ist nur im konkreten Einzelfall zulässig, insbesondere zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied der Klassenkonferenz."
Wenn ich den Text auf den Seiten 19 und 20 richtig interpretiere, dann geht es hier auch um Papiernotenbögen und nicht nur um Notenverwaltungsprogramme. D.h. ich darf als Nichtklassenleiter zu "normalen Zeiten" keine Noteneinsicht haben und muss deshalb die Notenliste meiner Schulaufgabe dem Klassenleiter geben, damit dieser die Noten in den Papiernotenbogen überträgt.
Grüße
Andromeda