Kann man diesen Satz zu den Ãœbertrittsberechtigungen auch irgendwie löschen. Denn wir haben Schüler, bei denen ein Ãœbertritt überhaupt nicht sinnvoll ist und auch rechtlich wegen den Altersparagraphen gar NICHT MÖGLICH ist!!!
Zur genaueren Erklärung:
Wir haben das Problem, dass der Notenmanager (formal vollkommen korrekt) eine Bemerkung in das Zeugnis der 5. Jahrgangsstufe druckt, wenn der Notenschnitt zum Ãœbertritt an das Gymnasium erreicht wurde. Nun ergibt sich aber bei mindestens einem Schüler das Problem:
Auf Grundlage von RSO § 34a und auf Basis des KMS VI.9-5S5610-6.104418 vom 16.11.2009 muss in ein Zeugnis der 5. Jahrgangsstufe die Gymnasialeignung vermerkt werden, wenn die Noten in Deutsch und Mathematik erreicht wurden.
Nun haben wir aber beispielsweise einen Schüler, der
a) zwar in Deutsch und Mathematik knapp die 2,5 erreicht, aber sonst nur Noten 3 bis 5 und nur knapp bestanden hat und
b) der mit Schulartwechsel zu uns kam und damit die 5. Jahrgangsstufe am Gymnasium zum dritten Mal machen würde und
c) die Altersgrenze nach GSO § 26 Abs. 2 Nr. 3 bereits überschritten hat.
Müssen wir trotzdem die Gymnasialeignung bescheinigen, obwohl dies pädagogisch und auch rechtlich vollkommen sinnlos ist?
Zudem hat die Klassenkonferenz diskutiert, ob man ihm wegen seiner absinkenden Leistungen im 2. Halbjahr, seiner fehlenden Arbeitshaltung und seinem kaum vorhandenen Fleiß nicht den Ãœbertritt an die Mittelschule empfehlen sollte. Es könnte somit theoretisch passieren, dass wir den Ãœbertritt an die Mittelschule und an das Gymnasium gleichzeitig empfehlen (müssen).
Vielen Dank bereits im Voraus für eine rasche Rückmeldung.
Zur genaueren Erklärung:
Wir haben das Problem, dass der Notenmanager (formal vollkommen korrekt) eine Bemerkung in das Zeugnis der 5. Jahrgangsstufe druckt, wenn der Notenschnitt zum Ãœbertritt an das Gymnasium erreicht wurde. Nun ergibt sich aber bei mindestens einem Schüler das Problem:
Auf Grundlage von RSO § 34a und auf Basis des KMS VI.9-5S5610-6.104418 vom 16.11.2009 muss in ein Zeugnis der 5. Jahrgangsstufe die Gymnasialeignung vermerkt werden, wenn die Noten in Deutsch und Mathematik erreicht wurden.
Nun haben wir aber beispielsweise einen Schüler, der
a) zwar in Deutsch und Mathematik knapp die 2,5 erreicht, aber sonst nur Noten 3 bis 5 und nur knapp bestanden hat und
b) der mit Schulartwechsel zu uns kam und damit die 5. Jahrgangsstufe am Gymnasium zum dritten Mal machen würde und
c) die Altersgrenze nach GSO § 26 Abs. 2 Nr. 3 bereits überschritten hat.
Müssen wir trotzdem die Gymnasialeignung bescheinigen, obwohl dies pädagogisch und auch rechtlich vollkommen sinnlos ist?
Zudem hat die Klassenkonferenz diskutiert, ob man ihm wegen seiner absinkenden Leistungen im 2. Halbjahr, seiner fehlenden Arbeitshaltung und seinem kaum vorhandenen Fleiß nicht den Ãœbertritt an die Mittelschule empfehlen sollte. Es könnte somit theoretisch passieren, dass wir den Ãœbertritt an die Mittelschule und an das Gymnasium gleichzeitig empfehlen (müssen).
Vielen Dank bereits im Voraus für eine rasche Rückmeldung.