15.02.2011, 16:34
Hallo Stephan,
wenn ich das richtig verstehe, dann greift bei einem Schüler, der die Abschlussprüfung wiederholt (und damit auch die 10. Klasse), weil er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, Art. 54 (4). Die WinSV gibt aber Art. 53 (3) bei Pflichwiederholung 10. JGS aus. Kann es sein, dass so ein Schüler beide Artikel also Art. 53 (3) und 54 (4) (möglicherweise dann sogar auch noch Art. 55 (1) 6., wenn er auch die Höchstausbildungsdauer überschreitet) hat?
Falls die Kombination möglich wäre, dann fehlt sie in der Auswahl im Zeugnisdialog (da geht nur "53", "54", "55" oder "53 und 55").
Grüße
Sebastian
wenn ich das richtig verstehe, dann greift bei einem Schüler, der die Abschlussprüfung wiederholt (und damit auch die 10. Klasse), weil er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, Art. 54 (4). Die WinSV gibt aber Art. 53 (3) bei Pflichwiederholung 10. JGS aus. Kann es sein, dass so ein Schüler beide Artikel also Art. 53 (3) und 54 (4) (möglicherweise dann sogar auch noch Art. 55 (1) 6., wenn er auch die Höchstausbildungsdauer überschreitet) hat?
Falls die Kombination möglich wäre, dann fehlt sie in der Auswahl im Zeugnisdialog (da geht nur "53", "54", "55" oder "53 und 55").
Grüße
Sebastian