Hallo Forum-Gemeinde,
die Berechnung ist - noch nicht letzter Stand der Dinge - wahrscheinlich für die WS nicht genau geregelt. Die WSO - im Gegensatz zur GSO - besagt zur Berechnung der Jahresfortgangsnoten lediglich:
§ 40
Bildung der Jahresfortgangsnote
(1) 1 Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote (Art. 52 Abs. 3 BayEUG) gewichtet die Lehrkraft die einzelnen Leistungsnachweise entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad. 2 Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht.
(2) 1 Die Jahresfortgangsnote wird aus den Noten der jeweiligen Leistungsnachweise gemäß Ã‚Â§ 34 Abs. 1 gebildet. 2 Ãœber die Gewichtung der Noten für die Leistungsnachweise in den einzelnen Fächern beschließt die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Fachgruppe. 3 § 34 Abs. 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Hat ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen besondere Leistungen erzielt, so können diese in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden.
(4) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
UND
§ 34
Nachweise des Leistungsstands
(1) 1 Leistungsnachweise im Sinn von Art. 52 Abs. 1 BayEUG sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Deutsche Hausaufgaben, Schriftliche Hausarbeiten, Stegreifaufgaben, mündliche und praktische Leistungen sowie fachliche Leistungstests. 2 Sie sind möglichst gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen.
(2) 1 In jedem Pflicht- und Wahlpflichtfach sind im Schulhalbjahr schriftliche oder praktische Leistungen in angemessener Zahl zu erheben sowie mindestens eine mündliche Leistung. 2 In den Fächern Textverarbeitung, Datenverarbeitung, Sport und Musische Erziehung kann auf mündliche Leistungsnachweise verzichtet werden.
(3) 1 Die Entscheidung, ob Kurzarbeiten gefordert werden, trifft die Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres. 2 In dreistündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern sind im Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben, in vier- und mehrstündigen Pflichtfächern mindestens drei Schulaufgaben zu fertigen. 3 § 36 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) 1 Im Fach Deutsch kann eine Schulaufgabe durch eine Deutsche Hausaufgabe ersetzt werden. 2 In den übrigen Fächern kann eine Kurzarbeit oder Schulaufgabe durch eine Schriftliche Hausarbeit ersetzt werden; im Schuljahr dürfen insgesamt nicht mehr als zwei Schriftliche Hausarbeiten gegeben werden.
(5) 1 Die Lehrerkonferenz beschließt auf Vorschlag der Fachgruppe Art und Anzahl der Leistungsnachweise unter Berücksichtigung des Unterrichtsumfangs und der Stundenzahl der einzelnen Fächer. 2 [1] Vor dem Beschluss ist das Schulforum zu hören. 3 Der Beschluss ist den Erziehungsberechtigten sowie den Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben.
(6) Ãœber die Leistungen der Schüler führen die Lehrer Aufzeichnungen.
[1]
Absatz 5 Satz 2 in Kraft mit Wirkung vom 1. August 2001
D.H.
Laut einem Threads hier im Forum, gibt es da eine "relativ genaue Vorgabe" für die Gymnasien. Richtig. Da dies nun für die WS nicht weiter geregelt ist, die Berechnungen aber sonst relativ ähnlich wie am Gymnasium sind, würde ich zunächst die Berechnung so belassen.
Ich warte aber noch auf weiteres Feed-back hier im Forum bzw. von unserer Expertin.
Grüße
Martin
die Berechnung ist - noch nicht letzter Stand der Dinge - wahrscheinlich für die WS nicht genau geregelt. Die WSO - im Gegensatz zur GSO - besagt zur Berechnung der Jahresfortgangsnoten lediglich:
§ 40
Bildung der Jahresfortgangsnote
(1) 1 Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote (Art. 52 Abs. 3 BayEUG) gewichtet die Lehrkraft die einzelnen Leistungsnachweise entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad. 2 Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht.
(2) 1 Die Jahresfortgangsnote wird aus den Noten der jeweiligen Leistungsnachweise gemäß Ã‚Â§ 34 Abs. 1 gebildet. 2 Ãœber die Gewichtung der Noten für die Leistungsnachweise in den einzelnen Fächern beschließt die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Fachgruppe. 3 § 34 Abs. 5 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Hat ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen besondere Leistungen erzielt, so können diese in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden.
(4) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
UND
§ 34
Nachweise des Leistungsstands
(1) 1 Leistungsnachweise im Sinn von Art. 52 Abs. 1 BayEUG sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Deutsche Hausaufgaben, Schriftliche Hausarbeiten, Stegreifaufgaben, mündliche und praktische Leistungen sowie fachliche Leistungstests. 2 Sie sind möglichst gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen.
(2) 1 In jedem Pflicht- und Wahlpflichtfach sind im Schulhalbjahr schriftliche oder praktische Leistungen in angemessener Zahl zu erheben sowie mindestens eine mündliche Leistung. 2 In den Fächern Textverarbeitung, Datenverarbeitung, Sport und Musische Erziehung kann auf mündliche Leistungsnachweise verzichtet werden.
(3) 1 Die Entscheidung, ob Kurzarbeiten gefordert werden, trifft die Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres. 2 In dreistündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern sind im Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben, in vier- und mehrstündigen Pflichtfächern mindestens drei Schulaufgaben zu fertigen. 3 § 36 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) 1 Im Fach Deutsch kann eine Schulaufgabe durch eine Deutsche Hausaufgabe ersetzt werden. 2 In den übrigen Fächern kann eine Kurzarbeit oder Schulaufgabe durch eine Schriftliche Hausarbeit ersetzt werden; im Schuljahr dürfen insgesamt nicht mehr als zwei Schriftliche Hausarbeiten gegeben werden.
(5) 1 Die Lehrerkonferenz beschließt auf Vorschlag der Fachgruppe Art und Anzahl der Leistungsnachweise unter Berücksichtigung des Unterrichtsumfangs und der Stundenzahl der einzelnen Fächer. 2 [1] Vor dem Beschluss ist das Schulforum zu hören. 3 Der Beschluss ist den Erziehungsberechtigten sowie den Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben.
(6) Ãœber die Leistungen der Schüler führen die Lehrer Aufzeichnungen.
[1]
Absatz 5 Satz 2 in Kraft mit Wirkung vom 1. August 2001
D.H.
Laut einem Threads hier im Forum, gibt es da eine "relativ genaue Vorgabe" für die Gymnasien. Richtig. Da dies nun für die WS nicht weiter geregelt ist, die Berechnungen aber sonst relativ ähnlich wie am Gymnasium sind, würde ich zunächst die Berechnung so belassen.
Ich warte aber noch auf weiteres Feed-back hier im Forum bzw. von unserer Expertin.
Grüße
Martin
Notenmanager im Einsatz - Wirtschaftsschule Alpenland