Hallo Thomas,
prinzipiell unterstütze ich dein Anliegen, wenngleich ich finster in Erinnerung habe, dass der Paragraph (damals noch 31 (1) ) eine Zeit lang vom Notenmanager mindestens in den Jahreszeugnissen der Einführungsklasse "automatisch" eingedruckt wurde.
Kann es jedoch sein, dass du dich auf eine veraltete Fassung der GSO beziehst? In der 36ten Auflage, 2016 findet sich die von dir aufgeführte Stelle noch, mittlerweile aber nicht mehr (
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGSO-7),
www.gesetze-bayern.de müsste eigentlich stets die aktuelle Fassung haben.
Jetzt heißt es in §7
§ 7 Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 oder 11
(1) 1Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Abschlusszeugnis der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Abschlussprüfung über den mittleren Schulabschluss an der Mittelschule entfällt die Aufnahmeprüfung bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 11, falls im Abschlusszeugnis in den Vorrückungsfächern ein Notendurchschnitt von 1,5 oder besser erreicht wurde. 2Bei einem Notendurchschnitt von 2,5 oder besser beschränkt sich die Aufnahmeprüfung bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 auf die Kernfächer der jeweiligen Ausbildungsrichtung mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache; sie entfällt bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 10. 3Die Probezeit entfällt jeweils. 4Die Nachholfrist für die zweite Fremdsprache beträgt in der Regel nicht mehr als ein Jahr.
(2) 1Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) kann für geeignete Absolventinnen und Absolventen der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittelschule mit mittlerem Schulabschluss Einführungsklassen einrichten. 2Der erfolgreiche Besuch einer Einführungsklasse berechtigt zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums. 3Die Stundentafel ergibt sich aus Anlage 7. 4Voraussetzung für die Aufnahme in eine Einführungsklasse ist ein Durchschnitt aus den Noten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik von 2,00 oder besser im Abschlusszeugnis oder ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule, in dem die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums uneingeschränkt bestätigt wird.
Mittlerweile ist es gar nicht mehr so einfach einen passenden Paragraphen bzw. Artikel zum Verbot des Wiederholens anzugeben, auch wenn es weiterhin besteht, siehe
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...59?hl=true. Woraus sich dieses Verbot rechtlich genau ableitet ist mir mittlerweile nicht mehr ganz klar, weil es weder in §7, noch in §31 oder Art 53 explizit steht, ich vertraue da aber auf das verlinkte Urteil.
Unsere Schule hat das Problem dieses Jahr so gelöst, dass wir in alle Zwischenzeugnisse (und somit "neutral") der Einführungsklasse schlichtweg "Ein Wiederholen der Einführungsklasse ist nicht zulässig." eingedruckt haben. Wünschen würde ich mir, dass diese Bemerkung eher in den Mitteilungen für die JgSt. 10 auftaucht, die ich aber selbst nicht ändern kann.
Viele Grüße
Jörg