Um deine wertvolle Zeit zu sparen, paste ich hier nochmals unseren - bereits an anderer Stelle geposteten - Formulierungsvorschlag und bitte um Aufnahme in das Formular:
e) Die Lehrerkonferenz hat gemäß Art. 53 (6) Satz 2 BayEUG beschlossen, Ihrem Sohn/ Ihrer Tochter das Vorrücken auf Probe zu gewähren. Dies setzt Ihr Einverständnis voraus. Die Probezeit dauert bis zum Termin des Zwischenzeugnisses. Im Falle des Nicht-Bestehens der Probezeit gilt der Rücktritt NICHT als Wiederholungsjahr.
(22.06.2020, 13:16)KuWi schrieb: Um deine wertvolle Zeit zu sparen, paste ich hier nochmals unseren - bereits an anderer Stelle geposteten - Formulierungsvorschlag und bitte um Aufnahme in das Formular:
e) Die Lehrerkonferenz hat gemäß Art. 53 (6) Satz 2 BayEUG beschlossen, Ihrem Sohn/ Ihrer Tochter das Vorrücken auf Probe zu gewähren. Dies setzt Ihr Einverständnis voraus. Die Probezeit dauert bis zum Termin des Zwischenzeugnisses. Im Falle des Nicht-Bestehens der Probezeit gilt der Rücktritt NICHT als Wiederholungsjahr.
Genau das wäre auch meine Bitte gewesen. Denn aufgrund von Corona und den entsprechenden KMS sind wir ja dazu verpflichtet. Allerdings wäre es gut, wenn der letzte Satz "Im Falle des Nicht-Bestehens der Probezeit gilt der Rücktritt NICHT als Wiederholungsjahr." bitte NICHT auftaucht. Denn das ist meines Erachtens noch gar nicht zu 100 % geklärt oder sehe ich das falsch?
Zur Info: NMSV & NMAdmin auf aktuellstem Stand, Datenbank = PostgreSQL, Win10
03.07.2020, 22:08 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.07.2020, 23:13 von Christian Werber.)
Hallo Mit- und Mehrwissende,
1. Woher habt ihr die Informationen, dass die Probezeit nicht wie bisher bis zum 15.12., sondern bis zum Zwischenzeugnistermin andauert?
2. Der Passus "... nicht als Wiederholungsjahr" muss auch unter a) ("darf wiederholen") eingefügt werden, oder?
2. Gibt es eine schnelle Möglichkeit, die vorgeschlagene Formulierung in die Mitteilung Vorrücken aufzunehmen, z.B. durch Änderung der Datei "z_MitteilungVorrücken.bnt" ...
liebe Grüße, Christian
"The great tragedy of science: The slaying of a beautiful hypothesis by an ugly fact!"
(Thomas Huxley)
es gab mehrere KMS, leider aber unterschiedlich für Gymnasium (13.05.2020 - V.2 – BO 5200.0 – 6b.36925) und Realschule. In beiden Schreiben stand allerdings, dass ein Vorrücken auf Probe gemäß Art 53 Abs. 6 BayEUG (dort ist dann die Probezeit immer bis zum Halbjahr) generell zu prüfen sei und im Allgemeinen kaum abgelehnt werden könne.
Nachdem ich noch zusätzliche Informationen erhalten habe, wird es nach diesem Wochenende noch einmal eine Änderung am "Bericht Vorrücken" geben (sollte zwar schon letzte Woche kommen, aber da gab es noch einmal schulartspezifische Änderungen).
Allerdings wird das dann die finale Version sein. Sollten einzelne Schulen noch andere Informationen an die Eltern rauschicken wollen (am Gymnasium z. B. die Sache mit den Ersatzprüfungen), dann müssten diese ein eigenes Schreiben entwerfen.
04.07.2020, 21:40 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.07.2020, 21:41 von Christian Werber.)
Hallo Stephan,
dank für die Antwort - und die Aussicht auf die modifizierte "Mitteilung Vorrücken"! Anbei das aktualisierte KMS zum VaP (wer's noch net hat...) Auch wenn da ebenfalls dazu nix drinsteht: Das mit der Probezeit bis zum ZwZeugnistermin wird schon stimmen ...
liebe Grüße und Merci!
Christian
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offensichtlich ist das am Gymnasium anders geregelt als an der Realschule. Frag da besser noch einmal nach. Evtl. kann ich dann den Bericht für das Gymnasium noch einmal kurzfristig anpassen. Allerdings bin ich ab morgen am Korrigieren (Mathe AP), da wird es jetzt zeitlich enger.
Fakt ist: in der RSO § 26 (3) steht ausdrücklich drin, dass im Falle eines Vorrückens auf Probe nach BayEUG Art. 53 Abs. 6 S. 2 (Versäumnisse ohne eigenes Verschulden) die Probezeit bis zum Zwischenzeugnis dauert. Einen entsprechenden Passus gibt es in der GSO nicht.
in der Version, die ich nachher hochlade, wird es für das Gymnasium so aussehen:
- unter a) steht "freiwillig" wiederholen, das impliziert, dass es nicht als Wiederholungsjahr gilt.
- den Passus, dass die Probezeit bis zum Zwischenzeugnis dauert, habe ich erst einmal weggelassen. Sollte es da neue Erkenntnisse geben, gib mir Bescheid. Ich hör mich auch noch einmal um.
Das mit der Dauer der Probezeit hab ich wirklich nirgendwo gefunden An RS evtl. anders als am Gym?? ... Ich bleib aber dran! Logisch erscheint mir bei Art. 53 (6) Satz 2 BayEUG genauso wie bei § 31 (1) GSO eine Probezeit bis 15.12. - nur in der Oberstufe gilt 11/1 komplett als Probezeit.
Zu a): "freiwillig" bedeutet ja, dass man es nicht muss, also das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht hat. Für diese SuS wurde die Mitteilung Vorrücken nie verschickt. Deswegen halte ich es für die Durchfaller, die es ja heuer mit Sicherheit geben wird, schon für richtiger, unter Abschnitt a) folgendermaßen zu formulieren: "Ihr Sohn / Ihre Tochter kann die Jahrgangsstufe wiederholen. Der Rücktritt gilt nicht als Wiederholungsjahr. (Rückmeldemöglichkeiten 1. oder 4.)"
Zu b): Wird in diesem Schuljahr wohl nur in den allesletzten Ausnahmen zutreffen können. Kann aber batürlich in der "Mitteilung Vorrücken" enthalten bleiben
Zu c): Nachprüfungen wird es auch heuer geben ...
Zu d): Wird in diesem Schuljahr wohl kaum zutreffen. Kann aber batürlich in der "Mitteilung Vorrücken" enthalten bleiben Statt dessen ...
Zu e): ... wäre folgender Passus einzufügen: "Die Lehrerkonferenz hat gemäß Art. 53 (6) Satz 2 BayEUG beschlossen, Ihrem Sohn / Ihrer Tochter das Vorrücken auf Probe zu gewähren. Dazu ist Ihre Einverständniserklärung erforderlich. Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember. Im Falle des Nicht-Bestehens der Probezeit gilt der Rücktritt nicht als Wiederholungsjahr. (Rückmeldemöglichkeit 5.)"
f) wäre dann das frühere e)
Herzliche Grüße und vielen Dank für deinen Mühen, Christian
PS: Dass jegliche Art des Wiederholens (freiwillig, Pflicht sofort, Pflicht nach nichtbest. Prbz.) im Coronaschuljahr 2019/2020 in allen kommenden Jahren eine Rolle bei Wiederholungsverboten/Abweisungsentscheidungen spielen, müssen wir einfach im Hinterkopf behalten - und ggf. im nächsten Jahr den Absatz b) entsprechend anpassen ...
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danke für's Update. Habe mit unserem Schullaufbahnberater und der Schulleitung intensiv nachgedacht, Gesetzestexte gewälzt, die MB-Dienststellen kontaktiert ... - und muss leider schon wieder nerven:
zu a) Das Wort "freiwillig" steht im Widerspruch zum Satz obendrüber " ... das Klassenziel [...] nicht erreicht hat " - und sry, lieber Stephan, deswegen muss das Wort "freiwillig" wieder hinaus. Bitte ! Eine freiwillige Wiederholung z.B. als Flexijahr ist nur möglich für SuS, die Ziel der Jahrgangsstufe erreicht haben. Und an die richtet sich die "Mitteilung Vorrücken" ja nicht.
Alles andere: Passt!
liebe Grüße,
Christian
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dann mache ich für das Gymnasium das "freiwillig" wieder raus, für die RS lasse ich es drin. Die KMS für die RS waren in dieser Sache eigentlich ziemlich deutlich. Da steht zwar nicht drin, dass alle Schüler vorrücken "müssen". Allerdings wird da ausführlich argumentiert, dass es kaum Gründe geben könnte, ein Vorrücken auf Probe gemäß Art. 53 Abs. 6 S. 2 BayEUG abzulehnen.
Ich empfehle allen RS, die tatsächlich eine Pflichtwiederholung aussprechen wollen, den Griff zu Lineal und Kugelschreiber und das Wort "freiwillig" dann durchzustreichen.