14.10.2016, 22:31
Hallo Stephan,
du hast hier http://forum.notenmanager.net/showthread.php?tid=6559 geschrieben, dass sich durch die Neuregelung der LRst/LRS Regelung für den Notenmanager erstmal nichts an der Berechnung für Schüler mit dem Nachteilsausgleich ändert. Dem muss ich widersprechen.
Unsere Schulpsychologin hat mir dankenwerterweise genauer auseinandergesetzt, was mit der Neuregelung von LRS, LRSt usw. auf uns zukommt (oder besser gesagt schon da ist!) und ich zitiere hier im Wesentlichen ihre Aussagen und ihr Material:
Grundlage ist Bayscho § 34 (siehe https://www.km.bayern.de/download/14915_bayscho.pdf): (7) Bei Rechtschreibstörung ist es zulässig,.....2. in den Fremdsprachen .... abweichend von den Schulordnungen die mündlichen Leistungen stärker zu gewichten.
"stärker" heißt in diesem Fall nicht mehr unbedingt 1:1 (das war der Wortlaut der alten Bestimmung des KMS von 1999), es ist durchaus auch ein anderer Schlüssel möglich. Das wurde auf der Dienstbesprechung der Schulberatungsstelle erklärt, ebenso wurde uns erklärt, dass es durchaus möglich ist, das Ganze für die Fächer unterschiedlich zu handhaben, z.B. Latein/Englisch. Wichtig ist in jedem Fall, dass eine Überkompensation der Störung auf jeden Fall vermieden werden soll.
Den Bescheid erlässt die Schulleitung, hierfür gibt es z.B. in Mittelfranken eine Vorlage der MB-Dienststelle. Es genügt aber wohl, dass die Schulleitung die Formulierung "stärker zu gewichten" hineinschreibt, sie muss keinen Schlüssel angeben. Eine Vorlage der MB-Dienststelle für solch einen Bescheid, aus dem man auch sieht, wie frei das Ganze sich gestalten lässt, haben die Schulleitungen erhalten (MBS 16-106 Nachteilsausgleich-Notenschutz)
Darüber hinaus haben die Eltern die Möglichkeit, den im Bescheid geregelten Notenschutz für einzelne Fächer in Anspruch zu nehmen oder nicht in Anspruch zu nehmen, also selbst wenn die Schulleitung eine genaue 1:1 Regelung erlässt, könnten die Eltern z.B. in Englisch auf den Notenschutz verzichten, ihn in Französisch aber in Anspruch nehmen! Auch hier gibt es ein entsprechendes Muster.
Fazit:
Um die Noten der Schüler mit Notenschutz im NM sinnvoll verwalten zu können, braucht es mindestens die Möglichkeit die Nachteilsausgleich-Berechnung für jede Fremdsprache getrennt ein- bzw. auszuschalten. Ich kenne allein bei uns im Haus zwei Schüler, die den Notenschutz und damit die schriftlich 1:1 mündlich Regelung in Englisch erhalten, in Latein hingegen nicht!
Noch besser wäre es, wenn man auch die Gewichtung der Notenschutz-Berechnung je nach Fach ändern könnte. Die Neuregelung erlaubt nämlich prinzipiell auch, dass z.B. in Englisch und Französisch jeweils wie bei LRSt gewohnt in schriftl. und mündl. Noten unterteilt wird, dann aber in dem einen Fach 1:1 und im anderen 2:1 gerechnet wird. Das dürfte aber wohl eher selten gewünscht werden.
Ich weis nicht, ob sich das oben gesagte auf's Gymnasium beschränkt, wage das aber stark zu bezweifeln.
Ich weis schon, Überbringer schlechter Nachrichten sind selten beliebt. Tut mir leid...
Viele Grüße
Jörg
du hast hier http://forum.notenmanager.net/showthread.php?tid=6559 geschrieben, dass sich durch die Neuregelung der LRst/LRS Regelung für den Notenmanager erstmal nichts an der Berechnung für Schüler mit dem Nachteilsausgleich ändert. Dem muss ich widersprechen.
Unsere Schulpsychologin hat mir dankenwerterweise genauer auseinandergesetzt, was mit der Neuregelung von LRS, LRSt usw. auf uns zukommt (oder besser gesagt schon da ist!) und ich zitiere hier im Wesentlichen ihre Aussagen und ihr Material:
Grundlage ist Bayscho § 34 (siehe https://www.km.bayern.de/download/14915_bayscho.pdf): (7) Bei Rechtschreibstörung ist es zulässig,.....2. in den Fremdsprachen .... abweichend von den Schulordnungen die mündlichen Leistungen stärker zu gewichten.
"stärker" heißt in diesem Fall nicht mehr unbedingt 1:1 (das war der Wortlaut der alten Bestimmung des KMS von 1999), es ist durchaus auch ein anderer Schlüssel möglich. Das wurde auf der Dienstbesprechung der Schulberatungsstelle erklärt, ebenso wurde uns erklärt, dass es durchaus möglich ist, das Ganze für die Fächer unterschiedlich zu handhaben, z.B. Latein/Englisch. Wichtig ist in jedem Fall, dass eine Überkompensation der Störung auf jeden Fall vermieden werden soll.
Den Bescheid erlässt die Schulleitung, hierfür gibt es z.B. in Mittelfranken eine Vorlage der MB-Dienststelle. Es genügt aber wohl, dass die Schulleitung die Formulierung "stärker zu gewichten" hineinschreibt, sie muss keinen Schlüssel angeben. Eine Vorlage der MB-Dienststelle für solch einen Bescheid, aus dem man auch sieht, wie frei das Ganze sich gestalten lässt, haben die Schulleitungen erhalten (MBS 16-106 Nachteilsausgleich-Notenschutz)
Darüber hinaus haben die Eltern die Möglichkeit, den im Bescheid geregelten Notenschutz für einzelne Fächer in Anspruch zu nehmen oder nicht in Anspruch zu nehmen, also selbst wenn die Schulleitung eine genaue 1:1 Regelung erlässt, könnten die Eltern z.B. in Englisch auf den Notenschutz verzichten, ihn in Französisch aber in Anspruch nehmen! Auch hier gibt es ein entsprechendes Muster.
Fazit:
Um die Noten der Schüler mit Notenschutz im NM sinnvoll verwalten zu können, braucht es mindestens die Möglichkeit die Nachteilsausgleich-Berechnung für jede Fremdsprache getrennt ein- bzw. auszuschalten. Ich kenne allein bei uns im Haus zwei Schüler, die den Notenschutz und damit die schriftlich 1:1 mündlich Regelung in Englisch erhalten, in Latein hingegen nicht!
Noch besser wäre es, wenn man auch die Gewichtung der Notenschutz-Berechnung je nach Fach ändern könnte. Die Neuregelung erlaubt nämlich prinzipiell auch, dass z.B. in Englisch und Französisch jeweils wie bei LRSt gewohnt in schriftl. und mündl. Noten unterteilt wird, dann aber in dem einen Fach 1:1 und im anderen 2:1 gerechnet wird. Das dürfte aber wohl eher selten gewünscht werden.
Ich weis nicht, ob sich das oben gesagte auf's Gymnasium beschränkt, wage das aber stark zu bezweifeln.
Ich weis schon, Überbringer schlechter Nachrichten sind selten beliebt. Tut mir leid...
Viele Grüße
Jörg