13.02.2008, 19:05
Art. 54 (4) BayEUG Satz 3: "Ein Prüfling, der zur Wiederholung der Abschlussprüfung zugelassen worden ist, darf auch die betreffende Jahrgangsstufe oder den betreffenden Ausbildungsabschnitt wiederholen, falls er damit nicht die Höchstausbildungsdauer überschreitet."
Soweit ich weiß, existiert in unserem Regierungsbezirk eine MB-Dienstanweisung, wonach die Wiederholung im Regelfall zu gewähren ist. Werde mal rückfragen.
Soweit ich weiß, existiert in unserem Regierungsbezirk eine MB-Dienstanweisung, wonach die Wiederholung im Regelfall zu gewähren ist. Werde mal rückfragen.
Never touch a running system ;-)