24.01.2008, 14:23
effonix schrieb:... sich von der ordnungsemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte des Beamten zu überzeugen. Hier hat der Beamte eine Mitwirkungspflicht, die sich aus den allgemeinen Verpflichtungen des Beamten ergibt...
ÜBERZEUGEN kann er sich dadurch, dass er im Notenmanager sieht, dass ich die erforderliche Notenanzahl für dieses Halbjahr eingegeben habe.
Meine MITWIRKUNGSPFLICHT besteht darin, dass ich diese Noten eingegeben habe und ihm - wenn er es nicht selber weiss - erkläre, wieviele Noten ich pro Halbjahr zu machen habe.
vlg
bkahl
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