24.01.2008, 12:30
Ganz einfach: Der Schulleiter ist (zumindest am Gym, ich denke, auch an RS) sowohl Vorgesetzter als auch Dienstvorgesetzter, er hat also das Recht und die Pflicht, sich von der ordnungsemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte des Beamten zu überzeugen. Hier hat der Beamte eine Mitwirkungspflicht, die sich aus den allgemeinen Verpflichtungen des Beamten ergibt.
B. Jakob
B. Jakob