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Bekanntmachungen
Warnung bei Art. 55 BayEUG?
#1
Hallo nochmal,

NM-Himself schrieb:Danke für den Hinweis. Fehler dank präziser und ausführlicher Beschreibung (großes Lob) gefunden und korrigiert, Update am Sonntag oder Montag abend.

Danke für das schnelle Updaten - nur ist der NM jetzt ein wenig übereifrig und warnt auch, wo der Art. 55 nicht trifft.

(Ich möchte auf keinen Fall eine Diskussion wie im Falle des Art. 53 lostreten. Der Art. 55 und vor allem der zugehörige §34 RSO ist m.E. aber eindeutig)

Folgender Fall:
Schüler tritt von der 5. HS in die 5. RS über (winSV: S). Dies wird *nicht* auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet! (s.u.)
Später wiederholt er die 8. Klasse (WinSV: P).

Der NM warnt nun vor dem Art. 55, obwohl er das nicht sollte, denn:

Art 55:
(1) Bei den Schülerinnen und Schülern anderer als Pflichtschulen endet der Schulbesuch
(...)
durch Überschreitung der Höchstausbildungsdauer, die für die einzelnen Schularten in der Schulordnung festgelegt ist...

Und die RSO sagt hierzu im §34:
(1) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt acht Schuljahre. 2Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Wirtschaftsschulen, Hauptschulen (Mittlere-Reife-Klassen) oder Gymnasien verbrachten Schuljahre.

Zur Höchstausbildungsdauer zählen also nicht die in der WinSV mit "S" gekennzeichneten Wiederholungen (vgl. obiger Fall).
Falls ein Schüler jedoch vom Gymnasium wechselt, muss in der WinSV ein "H" eingetragen werden. In diesem Fall zählt dies zur Höchstausbildungsdauer hinzu.

Denke ich richtig?

Gruß
Christian
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