18.07.2024, 14:38
Hallo Stephan,
das ist richtig, aber der Schüler hat die Jahrgangsstufe zunächst am Gymnasium nicht geschafft und ist dann zu uns an die Realschule gewechselt. Nach Rücksprache mit der MB-Dienststelle wenden wir bei dem Schüler Art. 53 BayEUG an (darf nicht wiederholen), weil hier explizit Gymnasium und Realschule genannt sind. Aber die Nachprüfung hätten wir ihm schon genehmigt, weil er an der Realschule die Jahrgangsstufe zum ersten Mal nicht besteht.
das ist richtig, aber der Schüler hat die Jahrgangsstufe zunächst am Gymnasium nicht geschafft und ist dann zu uns an die Realschule gewechselt. Nach Rücksprache mit der MB-Dienststelle wenden wir bei dem Schüler Art. 53 BayEUG an (darf nicht wiederholen), weil hier explizit Gymnasium und Realschule genannt sind. Aber die Nachprüfung hätten wir ihm schon genehmigt, weil er an der Realschule die Jahrgangsstufe zum ersten Mal nicht besteht.