11.07.2024, 20:22
Das ist korrekt so:
RSO §41(3):
(3) Schülerinnen und Schüler, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Schuljahr ohne Einbeziehung der Leistungen der Abschlussprüfung und folgende Bemerkung enthält: „Die Schülerin bzw. der Schüler hat sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen.“.
Und die mündliche ist Teil der AP und somit nicht einzubeziehen...
RSO §41(3):
(3) Schülerinnen und Schüler, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Schuljahr ohne Einbeziehung der Leistungen der Abschlussprüfung und folgende Bemerkung enthält: „Die Schülerin bzw. der Schüler hat sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen.“.
Und die mündliche ist Teil der AP und somit nicht einzubeziehen...
Michael Gerling