05.07.2020, 21:47
Hallo Stephan,
danke dafür!
Das mit der Dauer der Probezeit hab ich wirklich nirgendwo gefunden An RS evtl. anders als am Gym?? ... Ich bleib aber dran! Logisch erscheint mir bei Art. 53 (6) Satz 2 BayEUG genauso wie bei § 31 (1) GSO eine Probezeit bis 15.12. - nur in der Oberstufe gilt 11/1 komplett als Probezeit.
Zu a): "freiwillig" bedeutet ja, dass man es nicht muss, also das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht hat. Für diese SuS wurde die Mitteilung Vorrücken nie verschickt. Deswegen halte ich es für die Durchfaller, die es ja heuer mit Sicherheit geben wird, schon für richtiger, unter Abschnitt a) folgendermaßen zu formulieren: "Ihr Sohn / Ihre Tochter kann die Jahrgangsstufe wiederholen. Der Rücktritt gilt nicht als Wiederholungsjahr. (Rückmeldemöglichkeiten 1. oder 4.)"
Zu b): Wird in diesem Schuljahr wohl nur in den allesletzten Ausnahmen zutreffen können. Kann aber batürlich in der "Mitteilung Vorrücken" enthalten bleiben
Zu c): Nachprüfungen wird es auch heuer geben ...
Zu d): Wird in diesem Schuljahr wohl kaum zutreffen. Kann aber batürlich in der "Mitteilung Vorrücken" enthalten bleiben Statt dessen ...
Zu e): ... wäre folgender Passus einzufügen: "Die Lehrerkonferenz hat gemäß Art. 53 (6) Satz 2 BayEUG beschlossen, Ihrem Sohn / Ihrer Tochter das Vorrücken auf Probe zu gewähren. Dazu ist Ihre Einverständniserklärung erforderlich. Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember. Im Falle des Nicht-Bestehens der Probezeit gilt der Rücktritt nicht als Wiederholungsjahr. (Rückmeldemöglichkeit 5.)"
f) wäre dann das frühere e)
Herzliche Grüße und vielen Dank für deinen Mühen,
Christian
PS: Dass jegliche Art des Wiederholens (freiwillig, Pflicht sofort, Pflicht nach nichtbest. Prbz.) im Coronaschuljahr 2019/2020 in allen kommenden Jahren eine Rolle bei Wiederholungsverboten/Abweisungsentscheidungen spielen, müssen wir einfach im Hinterkopf behalten - und ggf. im nächsten Jahr den Absatz b) entsprechend anpassen ...
danke dafür!
Das mit der Dauer der Probezeit hab ich wirklich nirgendwo gefunden An RS evtl. anders als am Gym?? ... Ich bleib aber dran! Logisch erscheint mir bei Art. 53 (6) Satz 2 BayEUG genauso wie bei § 31 (1) GSO eine Probezeit bis 15.12. - nur in der Oberstufe gilt 11/1 komplett als Probezeit.
Zu a): "freiwillig" bedeutet ja, dass man es nicht muss, also das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht hat. Für diese SuS wurde die Mitteilung Vorrücken nie verschickt. Deswegen halte ich es für die Durchfaller, die es ja heuer mit Sicherheit geben wird, schon für richtiger, unter Abschnitt a) folgendermaßen zu formulieren: "Ihr Sohn / Ihre Tochter kann die Jahrgangsstufe wiederholen. Der Rücktritt gilt nicht als Wiederholungsjahr. (Rückmeldemöglichkeiten 1. oder 4.)"
Zu b): Wird in diesem Schuljahr wohl nur in den allesletzten Ausnahmen zutreffen können. Kann aber batürlich in der "Mitteilung Vorrücken" enthalten bleiben
Zu c): Nachprüfungen wird es auch heuer geben ...
Zu d): Wird in diesem Schuljahr wohl kaum zutreffen. Kann aber batürlich in der "Mitteilung Vorrücken" enthalten bleiben Statt dessen ...
Zu e): ... wäre folgender Passus einzufügen: "Die Lehrerkonferenz hat gemäß Art. 53 (6) Satz 2 BayEUG beschlossen, Ihrem Sohn / Ihrer Tochter das Vorrücken auf Probe zu gewähren. Dazu ist Ihre Einverständniserklärung erforderlich. Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember. Im Falle des Nicht-Bestehens der Probezeit gilt der Rücktritt nicht als Wiederholungsjahr. (Rückmeldemöglichkeit 5.)"
f) wäre dann das frühere e)
Herzliche Grüße und vielen Dank für deinen Mühen,
Christian
PS: Dass jegliche Art des Wiederholens (freiwillig, Pflicht sofort, Pflicht nach nichtbest. Prbz.) im Coronaschuljahr 2019/2020 in allen kommenden Jahren eine Rolle bei Wiederholungsverboten/Abweisungsentscheidungen spielen, müssen wir einfach im Hinterkopf behalten - und ggf. im nächsten Jahr den Absatz b) entsprechend anpassen ...
"The great tragedy of science: The slaying of a beautiful hypothesis by an ugly fact!"
(Thomas Huxley)
(Thomas Huxley)