16.06.2020, 07:45
Hallo Stephan,
siehst du eine Möglichkeit, in den bestehenden "Bericht Vorrückung" noch ein e) für Vorrücken auf Probe nach Art. 53 (6) Satz 2 BayEUG, ein f) für Art. 53 (5) BayEUG = Befreiung von den Folgen des Art. 53 (3), ein g) für § 15 (3) RSO = Befreiung von der Höchstausbildungsdauer und ein h) § 29 (3) RSO = Jahrgangsstufe nicht bestanden, Wiederholung möglich, gilt aber nicht als Wiederholungsjahr einzubauen?
Das wichtigste in diesem Jahr wäre aber glaub das oben erwähnte e)...
Danke Dir schon mal!
Viele Grüße
Georgy
siehst du eine Möglichkeit, in den bestehenden "Bericht Vorrückung" noch ein e) für Vorrücken auf Probe nach Art. 53 (6) Satz 2 BayEUG, ein f) für Art. 53 (5) BayEUG = Befreiung von den Folgen des Art. 53 (3), ein g) für § 15 (3) RSO = Befreiung von der Höchstausbildungsdauer und ein h) § 29 (3) RSO = Jahrgangsstufe nicht bestanden, Wiederholung möglich, gilt aber nicht als Wiederholungsjahr einzubauen?
Das wichtigste in diesem Jahr wäre aber glaub das oben erwähnte e)...
Danke Dir schon mal!
Viele Grüße
Georgy