20.05.2019, 14:58
Hallo Stephan,
zu 1: Danke... daran wird's wohl liegen. Muss ich morgen in der SV noch testen.
zu 2: gemäß der neuen WSO §30 Absatz 2, Satz 2 können sich Schüler in einem sonstigen Prüfungsfach (also auch Informationsverarbeitung) freiwllig einer mdl. Prüfung unterziehen, wenn sie als Jahresfortgangsnote 5 oder 6 erzielt haben.
=> Könnest du bitte den Bericht ändern? Ich glaube, dass es daran liegt, dass früher eine Abschlussprüfung in diesem Fach stattfand. Bei der Prüfung nach LehrplanPlus jedoch nicht mehr!
§ 30 Mündliche Prüfung
(1) 1Im Fach Englisch findet eine verpflichtende mündliche Prüfung nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums statt. 2Sie bildet einen Teil der schriftlichen Prüfung. 3Die Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung. 4Wurde statt dem Fach Englisch eine Ersatzfremdsprache genehmigt, findet in der Ersatzfremdsprache keine verpflichtende mündliche Prüfung statt.
(2) 1Schülerinnen und Schüler können sich freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
1.
in einem Fach der schriftlichen Prüfung (§ 29 Abs. 1, außer in den Fächern Englisch und Übungsunternehmen), wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine Stufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
2.
in einem sonstigen Vorrückungsfach, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
zu 3:
a) siehe Screenshot im Anhang
b) den Trick kannte ich schon ... aber trotzdem DANKE
Viele Grüße
Ralf
zu 1: Danke... daran wird's wohl liegen. Muss ich morgen in der SV noch testen.
zu 2: gemäß der neuen WSO §30 Absatz 2, Satz 2 können sich Schüler in einem sonstigen Prüfungsfach (also auch Informationsverarbeitung) freiwllig einer mdl. Prüfung unterziehen, wenn sie als Jahresfortgangsnote 5 oder 6 erzielt haben.
=> Könnest du bitte den Bericht ändern? Ich glaube, dass es daran liegt, dass früher eine Abschlussprüfung in diesem Fach stattfand. Bei der Prüfung nach LehrplanPlus jedoch nicht mehr!
§ 30 Mündliche Prüfung
(1) 1Im Fach Englisch findet eine verpflichtende mündliche Prüfung nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums statt. 2Sie bildet einen Teil der schriftlichen Prüfung. 3Die Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung. 4Wurde statt dem Fach Englisch eine Ersatzfremdsprache genehmigt, findet in der Ersatzfremdsprache keine verpflichtende mündliche Prüfung statt.
(2) 1Schülerinnen und Schüler können sich freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
1.
in einem Fach der schriftlichen Prüfung (§ 29 Abs. 1, außer in den Fächern Englisch und Übungsunternehmen), wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine Stufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
2.
in einem sonstigen Vorrückungsfach, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
zu 3:
a) siehe Screenshot im Anhang
b) den Trick kannte ich schon ... aber trotzdem DANKE
Viele Grüße
Ralf