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Bekanntmachungen
Mitteilung Gefährdung zum Zwischenzeugnis
#5
Ich habe mal aus der aktuellen GSO den Paragraphen zu den Übergangsbestimmungen rausgesucht:

§ 68
Übergangsbestimmung

(1) 1An ausgewählten Gymnasien kann das Staatsministerium

1.
    im Schuljahr 2022/23 eine Einführungsklasse oder Sammelklasse,
2.
    im Schuljahr 2023/24 eine Jahrgangsstufe 11 und
3.
    im Schuljahr 2024/25 eine Jahrgangsstufe 12

entsprechend den Bestimmungen des achtjährigen Gymnasiums einrichten. 2In diese Klassen können auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die wegen der Umstellung auf das neunjährige Gymnasium keine geeignete Möglichkeit zum Wiederholen, zum Rücktritt oder zum individuellen Verkürzen der Lernzeit vorfinden, soweit dies auch im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule möglich ist.

(2) 1Auf Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums findet diese Verordnung in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung weiter Anwendung. 2Dies gilt nicht für § 9 Abs. 7, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 61 Abs. 4 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Anlage 4 Absatz vor Nr. 1 und Nr. 3.1 und Anlage 8 Nr. 6.

In den Ausnahmen ist §40 nicht aufgeführt. Der Absatz, der im G9 fehlt bezieht sich auf die Mittelstufe plus, die es ja dann nicht mehr gibt. In unserer Druckauflage sind beide Schulordnungen parallel enthalten. Auf weißem Papier G9 und auf gelbem Papier G8.
Ich bin ja erst durch diesen Forumsbeitrag auf das Problem aufmerksam geworden. Wir haben heute in der Schule beschlossen, den Absatz einfach wegzulassen. Wir schreiben: "Mitteilung gemäß § 40 GSO". Dann trifft es für beide Formen zu und wir müssen nicht nach G8 und G9 unterscheiden.

Viele Grüße

Steffen
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Nachrichten in diesem Thema
RE: Mitteilung Gefährdung zum Zwischenzeugnis - von frist - 06.02.2019, 18:03

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