14.01.2019, 22:15
Hallo auch von mir,
laut §21 (2) Satz 2 GSO gilt: "Mündliche und schriftliche Leistungsnachweise sollen in allen Vorrückungsfächern gefordert werden..."
Da „Leistungsnachweise“ (Plural) gefordert sind, sollten mindestens je zwei mündliche und schriftliche Leistungsnachweise je Schuljahr ge-fordert werden (KMS vom 10.07.2013 Nr. VI.9 – 5 S 5421 – 6b.18 224 an einen MB). Abweichend von dieser Regelung wird in der Qualifikationsphase im Fach Sozialkunde mindestens ein kleiner Leistungsnachweis pro Halbjahr gefordert (§29 (3) Satz 2 GSO).
Aufgrund der gleichmäßigen Verteilung der Noten über das Schuljahr ergibt sich dann wie oben schon von anderen geschrieben:
Mindestens zwei kleine Leistungsnachweise pro Halbjahr, davon einen echt mündlichen
Das wäre wirklich toll, wenn Du das umsetzen könntest!
steve
laut §21 (2) Satz 2 GSO gilt: "Mündliche und schriftliche Leistungsnachweise sollen in allen Vorrückungsfächern gefordert werden..."
Da „Leistungsnachweise“ (Plural) gefordert sind, sollten mindestens je zwei mündliche und schriftliche Leistungsnachweise je Schuljahr ge-fordert werden (KMS vom 10.07.2013 Nr. VI.9 – 5 S 5421 – 6b.18 224 an einen MB). Abweichend von dieser Regelung wird in der Qualifikationsphase im Fach Sozialkunde mindestens ein kleiner Leistungsnachweis pro Halbjahr gefordert (§29 (3) Satz 2 GSO).
Aufgrund der gleichmäßigen Verteilung der Noten über das Schuljahr ergibt sich dann wie oben schon von anderen geschrieben:
Mindestens zwei kleine Leistungsnachweise pro Halbjahr, davon einen echt mündlichen
Das wäre wirklich toll, wenn Du das umsetzen könntest!
steve