18.07.2016, 15:44
Hallo stem,
zumindest bei uns in Mitelfranken ist laut MB-Rundschreiben Nr. 1 (2015/16) zu den Leistungsnachweisen nach A.2.15 15. Kleine schriftliche Leistungsnachweise an Stelle von Schulaufgaben das von Dir beschriebene Vorgehen nicht zulässig.
Dort heißt es:
"Für die Bildung der Jahresfortgangsnote in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 nach § 60 Abs. 1 Satz 1 GSO bedeutet das, dass die Gesamtnote für die großen Leistungsnachweise aus den Schulaufgaben und den eine Schulauf-gabe ersetzenden kleinen Leistungsnachweisen gebildet wird"
Es findet also keine "Zwischenrundung" statt.
Viele Grüße
steve
zumindest bei uns in Mitelfranken ist laut MB-Rundschreiben Nr. 1 (2015/16) zu den Leistungsnachweisen nach A.2.15 15. Kleine schriftliche Leistungsnachweise an Stelle von Schulaufgaben das von Dir beschriebene Vorgehen nicht zulässig.
Dort heißt es:
"Für die Bildung der Jahresfortgangsnote in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 nach § 60 Abs. 1 Satz 1 GSO bedeutet das, dass die Gesamtnote für die großen Leistungsnachweise aus den Schulaufgaben und den eine Schulauf-gabe ersetzenden kleinen Leistungsnachweisen gebildet wird"
Es findet also keine "Zwischenrundung" statt.
Viele Grüße
steve