Nachtrag:
Ich kenne die beiden Schreiben
Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens
hier: Gewährung von Notenschutz in den Fremdprachen (KMS vom 25.03.11)
und
Legasthenie und Lese- und Rechtschreibschwäche
hier: Gewährung von Notenschutz bei den Fremdsprachen nach GSO
Im ersten Dokument steht folgender Absatz:
In Einzelfällen – z.B. bei einer mündlichen Schulaufgabe in der gymnasia-
len Oberstufe – kann die Anwendung der dargestellten 1:1-Gewichtung zu
einer schlechteren Note führen, als sie sich nach der GSO ergäbe. Dieses
Ergebnis stünde allerdings im Widerspruch zur Intention der o.g. Bekannt-
machung und zum Grundsatz, dass die Anwendung eines Notenschutzes
nicht zu einer Benachteiligung der Schülerin oder des Schülers führen darf.
Aufgrund von Nachfragen stellen wir klar, dass in diesen Fällen die Noten-
bildung unter Verzicht auf die 1:1-Gewichtung nach dem in der GSO vorge-
gebenen allgemeinen Verfahren erfolgt.
mEn geht daraus nicht klar hervor, ob es nur entweder GSO Berechnung ODER LRSt. Berechnung gibt, oder ob es auch noch den Fall "mündliche (auch SA) und schriftliche (auch Exen) Noten getrennt verrechnen und dann 2:1 rechnen" gibt, so rechnet der NM ja scheinbar bei Schüler 1.
Ich kenne die beiden Schreiben
Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens
hier: Gewährung von Notenschutz in den Fremdprachen (KMS vom 25.03.11)
und
Legasthenie und Lese- und Rechtschreibschwäche
hier: Gewährung von Notenschutz bei den Fremdsprachen nach GSO
Im ersten Dokument steht folgender Absatz:
In Einzelfällen – z.B. bei einer mündlichen Schulaufgabe in der gymnasia-
len Oberstufe – kann die Anwendung der dargestellten 1:1-Gewichtung zu
einer schlechteren Note führen, als sie sich nach der GSO ergäbe. Dieses
Ergebnis stünde allerdings im Widerspruch zur Intention der o.g. Bekannt-
machung und zum Grundsatz, dass die Anwendung eines Notenschutzes
nicht zu einer Benachteiligung der Schülerin oder des Schülers führen darf.
Aufgrund von Nachfragen stellen wir klar, dass in diesen Fällen die Noten-
bildung unter Verzicht auf die 1:1-Gewichtung nach dem in der GSO vorge-
gebenen allgemeinen Verfahren erfolgt.
mEn geht daraus nicht klar hervor, ob es nur entweder GSO Berechnung ODER LRSt. Berechnung gibt, oder ob es auch noch den Fall "mündliche (auch SA) und schriftliche (auch Exen) Noten getrennt verrechnen und dann 2:1 rechnen" gibt, so rechnet der NM ja scheinbar bei Schüler 1.