Hallo Stephan!
Vielen Dank,
wir haben da nicht aneinander vorbei geredet. Jetzt herrscht jedenfalls Klarheit. Seltsam scheint mir jedoch, dass bei mündlichen Schulaufgaben die Legasthenie-Berechnung für die Schüler zu einem Bumerang wird. Da müsste die GSO nachbessern - liegt aber nicht in unserer Hand.
Ein KMBek vom 25.03.2012 besagt für den Notenschutz bei Legasthenie und mündlichen Schulaufgaben in der gymnasialen Oberstufe folgendes:
"In Einzelfällen – z.B. bei einer
mündlichen Schulaufgabe in der gymnasialen Oberstufe – kann die Anwendung der dargestellten 1:1-Gewichtung zu einer schlechteren Note führen, als sie sich nach der GSO ergäbe. Dieses Ergebnis stünde allerdings im Widerspruch zur Intention der o.g. Bekanntmachung und zum Grundsatz, dass die Anwendung eines Notenschutzes nicht zu einer Benachteiligung der Schülerin oder des Schülers führen darf. Aufgrund von Nachfragen stellen wir klar, dass in diesen Fällen die Notenbildung unter Verzicht auf die 1:1-Gewichtung nach dem in der GSO vorgegebenen allgemeinen Verfahren erfolgt." (KMBek vom 25.03.2012)
Ich gehe mal davon aus, dass diese Regelung auch für die Klassen 5-10 anzuwenden ist.
Deshalb meine Empfehlung an alle Administratoren: Prüft doch mal die Notenschnitte der Legastheniker und checkt, ob die mündlichen Schulaufgaben ordentlich verbucht wurden. Bei Benachteiligung durch die 1:1 Berechnung diese Berechnungsart wieder rausnehmen.
Beste Grüße und nochmals herzlichen Dank,
Peter
Vielen Dank,
wir haben da nicht aneinander vorbei geredet. Jetzt herrscht jedenfalls Klarheit. Seltsam scheint mir jedoch, dass bei mündlichen Schulaufgaben die Legasthenie-Berechnung für die Schüler zu einem Bumerang wird. Da müsste die GSO nachbessern - liegt aber nicht in unserer Hand.
Ein KMBek vom 25.03.2012 besagt für den Notenschutz bei Legasthenie und mündlichen Schulaufgaben in der gymnasialen Oberstufe folgendes:
"In Einzelfällen – z.B. bei einer
mündlichen Schulaufgabe in der gymnasialen Oberstufe – kann die Anwendung der dargestellten 1:1-Gewichtung zu einer schlechteren Note führen, als sie sich nach der GSO ergäbe. Dieses Ergebnis stünde allerdings im Widerspruch zur Intention der o.g. Bekanntmachung und zum Grundsatz, dass die Anwendung eines Notenschutzes nicht zu einer Benachteiligung der Schülerin oder des Schülers führen darf. Aufgrund von Nachfragen stellen wir klar, dass in diesen Fällen die Notenbildung unter Verzicht auf die 1:1-Gewichtung nach dem in der GSO vorgegebenen allgemeinen Verfahren erfolgt." (KMBek vom 25.03.2012)
Ich gehe mal davon aus, dass diese Regelung auch für die Klassen 5-10 anzuwenden ist.
Deshalb meine Empfehlung an alle Administratoren: Prüft doch mal die Notenschnitte der Legastheniker und checkt, ob die mündlichen Schulaufgaben ordentlich verbucht wurden. Bei Benachteiligung durch die 1:1 Berechnung diese Berechnungsart wieder rausnehmen.
Beste Grüße und nochmals herzlichen Dank,
Peter