04.02.2014, 17:34
Hallo,
grundsätzlich zählt eine Note, die im ersten Halbjahr gebildet wurde, auch zum ersten Halbjahr dazu. Der Schüler hat also prinzipiell das Recht, dass diese Note auch in das Zwischenzeugnis aufgenommen wird. Dazu gab es mal ein Gerichtsurteil, ich glaube aber nicht im Bayern.
Aber es ist für mich nachvollziehbar: Sollte sich ein Schüler durch seine Note in der Ex in der aktuellen Jahresfortgangsnote verbessern (gravierend z. B. von 4 auf 5), dann hätte er einfach ein besseres Zeugnis und darauf auch Anspruch.
Letztlich kann man nicht einfach Noten im ersten Halbjahr bilden und sagen, die gehören zum zweiten.
Da gibt es sicherlich unterschiedliche Meinungen und wo kein Kläger, da kein Richter. Ich persönlich würde aber einfach die Noten der Ex bis nach dem Zwischenzeugnis zurückhalten und erst danach bekannt geben. Da kann dann keiner was sagen.
Gruß
Stephan
grundsätzlich zählt eine Note, die im ersten Halbjahr gebildet wurde, auch zum ersten Halbjahr dazu. Der Schüler hat also prinzipiell das Recht, dass diese Note auch in das Zwischenzeugnis aufgenommen wird. Dazu gab es mal ein Gerichtsurteil, ich glaube aber nicht im Bayern.
Aber es ist für mich nachvollziehbar: Sollte sich ein Schüler durch seine Note in der Ex in der aktuellen Jahresfortgangsnote verbessern (gravierend z. B. von 4 auf 5), dann hätte er einfach ein besseres Zeugnis und darauf auch Anspruch.
Letztlich kann man nicht einfach Noten im ersten Halbjahr bilden und sagen, die gehören zum zweiten.
Da gibt es sicherlich unterschiedliche Meinungen und wo kein Kläger, da kein Richter. Ich persönlich würde aber einfach die Noten der Ex bis nach dem Zwischenzeugnis zurückhalten und erst danach bekannt geben. Da kann dann keiner was sagen.
Gruß
Stephan
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