09.11.2012, 14:11
Kurzer Hinweis,
eine Zweitschrift ist kein zweites Original, sondern wird dann ausgestellt, wenn das Original verloren gegangen ist bzw. zerstört wurde. Die Zweitschrift sollte den Vermerk erhalten, dass sie an die Stelle des verlorenen gegangenen Originals tritt ("Die Realschule in Bayern"...Zweitschriften von Zeugnissen ersetzen verloren gegangene Originale. Sie dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Verlust des Originals schlüssig und glaubhaft dargelegt ist. Im Zweifelsfalle kann sich die Schule zur Aufklärung des Sachverhalts sämtlicher verfügbarer Beweismittel (Art. 26 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG) bedienen, also beispielsweise den Antragsteller anhören, Zeugen vernehmen oder deren schriftliche Äußerungen einholen. Eine Versicherung an Eides Statt darf allerdings nicht gefordert werden (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).
Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zweitschrift erfüllt sind, gilt Folgendes: Die Zweitschrift ist wie das Original, jedoch mit aktuellem Datum, zu unterzeichnen und zu siegeln. Wir empfehlen ferner, auf der Zweitschrift zu vermerken, dass sie an die Stelle des verloren gegangenen Originals tritt, um auf diese Weise ihren Zweck zweifelsfrei zu dokumentieren (KMS vom 02. 11. 1987 Nr. II/12 – O 5120 Mü 16 – 9/98 987).)
mfg
wibasp
eine Zweitschrift ist kein zweites Original, sondern wird dann ausgestellt, wenn das Original verloren gegangen ist bzw. zerstört wurde. Die Zweitschrift sollte den Vermerk erhalten, dass sie an die Stelle des verlorenen gegangenen Originals tritt ("Die Realschule in Bayern"...Zweitschriften von Zeugnissen ersetzen verloren gegangene Originale. Sie dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Verlust des Originals schlüssig und glaubhaft dargelegt ist. Im Zweifelsfalle kann sich die Schule zur Aufklärung des Sachverhalts sämtlicher verfügbarer Beweismittel (Art. 26 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG) bedienen, also beispielsweise den Antragsteller anhören, Zeugen vernehmen oder deren schriftliche Äußerungen einholen. Eine Versicherung an Eides Statt darf allerdings nicht gefordert werden (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG).
Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zweitschrift erfüllt sind, gilt Folgendes: Die Zweitschrift ist wie das Original, jedoch mit aktuellem Datum, zu unterzeichnen und zu siegeln. Wir empfehlen ferner, auf der Zweitschrift zu vermerken, dass sie an die Stelle des verloren gegangenen Originals tritt, um auf diese Weise ihren Zweck zweifelsfrei zu dokumentieren (KMS vom 02. 11. 1987 Nr. II/12 – O 5120 Mü 16 – 9/98 987).)
mfg
wibasp