08.02.2012, 19:03
Hallo,
wie soll ein Schulpsychologe, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, einem Klassenleiter erklären, weshalb er die Noten eines bestimmten Schülers wissen will, den er gar nicht unterrichtet?
"Für Schulpsychologen gilt bei der Einzelberatung die Verschwiegenheitspflicht, die in § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB verankert ist. Nach dieser Bestimmung des Strafgesetzbuchs wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.
...
'Geheimnis' im Sinne des § 203 Abs. 1 StGB kann schon der Name eines Klienten oder die Tatsache seiner Beratung sein. ..."
Quelle: Bayerisches Verwaltungsportal (http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=k&showdoccase=1&doc.id=VVBY-VVBY000032955&st=vv)
Grüße
Andromeda
wie soll ein Schulpsychologe, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, einem Klassenleiter erklären, weshalb er die Noten eines bestimmten Schülers wissen will, den er gar nicht unterrichtet?
"Für Schulpsychologen gilt bei der Einzelberatung die Verschwiegenheitspflicht, die in § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB verankert ist. Nach dieser Bestimmung des Strafgesetzbuchs wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.
...
'Geheimnis' im Sinne des § 203 Abs. 1 StGB kann schon der Name eines Klienten oder die Tatsache seiner Beratung sein. ..."
Quelle: Bayerisches Verwaltungsportal (http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=k&showdoccase=1&doc.id=VVBY-VVBY000032955&st=vv)
Grüße
Andromeda