20.07.2011, 18:09
Ein Schüler ist LEG mit Gutachten.
Im Gutachten ist bzgl. der Notenberechnung in E(Fremdsprache) nichts angegeben. Beim Import von der Schülerdatei wurde die Legasthenieberechnung 1:1 eingestellt. Durch diese Berechnung entsteht dem Schüler jedoch ein Nachteil.
Der E-Fachlehrer verweist auf das Gutachten, in dem eine LEG-berechnung nicht explizit gefordert wird und diese daher nicht anzuwenden ist.
Der Schulpsychologe bestätigt diese Aussage und ergänzt, dass der Nachteilsausgleich nicht zum Nachteil des Schülers werden darf und deshalb die LEG-Berechnung auch aufzuheben ist.
Ich habe die LEG-Berechnung (Schülerdaten-etc...) nun abgestellt. Mir wird erzählt, dass in so einem Fall einfach so verfahren wird. Leider kann ich keine Bestätigung für diese Vorgehensweise finden? Das KMS sagt ja was aneres. Oder habe ich etwas überlesen?
Mfg,
Fritz
Im Gutachten ist bzgl. der Notenberechnung in E(Fremdsprache) nichts angegeben. Beim Import von der Schülerdatei wurde die Legasthenieberechnung 1:1 eingestellt. Durch diese Berechnung entsteht dem Schüler jedoch ein Nachteil.
Der E-Fachlehrer verweist auf das Gutachten, in dem eine LEG-berechnung nicht explizit gefordert wird und diese daher nicht anzuwenden ist.
Der Schulpsychologe bestätigt diese Aussage und ergänzt, dass der Nachteilsausgleich nicht zum Nachteil des Schülers werden darf und deshalb die LEG-Berechnung auch aufzuheben ist.
Ich habe die LEG-Berechnung (Schülerdaten-etc...) nun abgestellt. Mir wird erzählt, dass in so einem Fall einfach so verfahren wird. Leider kann ich keine Bestätigung für diese Vorgehensweise finden? Das KMS sagt ja was aneres. Oder habe ich etwas überlesen?
Mfg,
Fritz