14.07.2011, 20:03
hallo stephan,
ich habe mir mal die kurze mühe gemacht und den entsprechenden paragraphen in der rso (§69) herausgesucht. hier das zitat:
Schülerinnen und Schüler müssen sich in einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles der Leistungsstand nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Jahresfortgangsnoten und die Noten der schriftlichen bzw. schriftlichen und praktischen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, der Prüfungsausschuss führt bereits von sich aus einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten herbei.
auch ich kenne aus vielen jahren vorher nur diesen fall so, dass ein schüler, dessen prüfungsnote nicht nur um eine, sondern um drei noten von der jahresfortgangsnote variiert, in die mündliche prüfung verwiesen werden muss. die begründunge lautet, dass durch die berechnung in diesem fall immer ein schnitt mit ,50 herauskommt und dadurch die note nicht geklärt ist.
liebe grüße
gretchen
ich habe mir mal die kurze mühe gemacht und den entsprechenden paragraphen in der rso (§69) herausgesucht. hier das zitat:
Schülerinnen und Schüler müssen sich in einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles der Leistungsstand nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Jahresfortgangsnoten und die Noten der schriftlichen bzw. schriftlichen und praktischen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, der Prüfungsausschuss führt bereits von sich aus einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten herbei.
auch ich kenne aus vielen jahren vorher nur diesen fall so, dass ein schüler, dessen prüfungsnote nicht nur um eine, sondern um drei noten von der jahresfortgangsnote variiert, in die mündliche prüfung verwiesen werden muss. die begründunge lautet, dass durch die berechnung in diesem fall immer ein schnitt mit ,50 herauskommt und dadurch die note nicht geklärt ist.
liebe grüße
gretchen