11.02.2011, 20:56
Hallo donni,
da wäre ich mir nicht so ganz sicher. Nach Studium eurer WSO sieht die Sache wohl genauso aus wie bei uns an der RS.
Das BayEUG gibt keine Ausnahmen vom Art. 53 (3) an. Damit der Schüler (nach RSO/WSO) die Abschlussprüfung wiederholen darf wird er vom Artikel 53 (3) befreit. Ob man das aber so interpretieren darf, dass der Artikel für den Schüler nicht gilt?
An der RS wird jedenfalls der Artikel auf den Notenbogen gedruckt aber nicht in Zeugnissen und abs. Leistungen erwähnt.
Gruß
Stephan
da wäre ich mir nicht so ganz sicher. Nach Studium eurer WSO sieht die Sache wohl genauso aus wie bei uns an der RS.
Das BayEUG gibt keine Ausnahmen vom Art. 53 (3) an. Damit der Schüler (nach RSO/WSO) die Abschlussprüfung wiederholen darf wird er vom Artikel 53 (3) befreit. Ob man das aber so interpretieren darf, dass der Artikel für den Schüler nicht gilt?
An der RS wird jedenfalls der Artikel auf den Notenbogen gedruckt aber nicht in Zeugnissen und abs. Leistungen erwähnt.
Gruß
Stephan
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