30.01.2010, 12:22
Da gibt es keinen Unterschied. Wenn man Ordnungsmaßnahmen auf Papier aufheben darf, dann auch in elektronischer Form. Wenn in elektronischer Form nicht, dann auch nicht in Papierform.
Aber darum geht es eigentlich nicht. Wenn man Daten in elektronischer Form mit einer Software erfassen, verarbeiten und speichern will, dann muss ein sogenanntes Verfahrensverzeichnis geführt werden. Dieses wird für die Schulen zentral geführt und ist detailiert in der Datenschutzverordnung aufgeführt.
In diesem Verzeichnis ist das Speichern von Ordnungsmaßnahmen nicht aufgeführt und daher dürfen diese Daten auch nicht gespeichert werden. Es ist also hier eher eine verwaltungsrechtliche Frage.
Ob das Speichern von Ordnungsmaßnahmen datenschutzrechtlich erlaubt ist oder nicht steht auf einem ganz anderen Blatt. Da gibt es Aussagen in die eine und die andere Richtung.
Gruß
Stephan
Aber darum geht es eigentlich nicht. Wenn man Daten in elektronischer Form mit einer Software erfassen, verarbeiten und speichern will, dann muss ein sogenanntes Verfahrensverzeichnis geführt werden. Dieses wird für die Schulen zentral geführt und ist detailiert in der Datenschutzverordnung aufgeführt.
In diesem Verzeichnis ist das Speichern von Ordnungsmaßnahmen nicht aufgeführt und daher dürfen diese Daten auch nicht gespeichert werden. Es ist also hier eher eine verwaltungsrechtliche Frage.
Ob das Speichern von Ordnungsmaßnahmen datenschutzrechtlich erlaubt ist oder nicht steht auf einem ganz anderen Blatt. Da gibt es Aussagen in die eine und die andere Richtung.
Gruß
Stephan
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