30.07.2009, 16:59
Macht schon Sinn so. Die Abschlussprüfung darf bei Nichtbestehen wiederholt werden, egal ob Art. 53 oder nicht. Und wenn ein Schüler die Abschlussprüfung wiederholen darf, dann muss er auch das Schuljahr wiederholen dürfen.
Interessant sind also nur Fälle von Schülern, die die 10. Klasse wiederholen und die Prüfung auch beim zweiten Mal nicht bestehen. Dann stellt sich aber auch die Frage, ob die überhaupt ein zweites Zeugnis bekommen.
Gruß
Stephan
Interessant sind also nur Fälle von Schülern, die die 10. Klasse wiederholen und die Prüfung auch beim zweiten Mal nicht bestehen. Dann stellt sich aber auch die Frage, ob die überhaupt ein zweites Zeugnis bekommen.
Gruß
Stephan
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