04.02.2009, 19:59
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.02.2009, 19:59 von NM-Himself.)
Hallo Daniel,
RSO § 61 (2) sagt
Es geht also nur um das Jahreszeugnis und nur dann, wenn der Schüler die Jgst. beim Wiederholen nicht besteht. Für das Zwischenzeugnis ist die Option also nicht relevant. Ich hab' bisher nicht weiter drüber nachgedacht, aber ich werde sie wohl für das Zwischenzeugnis einfach ausblenden.
Gruß
Stephan
RSO § 61 (2) sagt
Zitat:Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.
Es geht also nur um das Jahreszeugnis und nur dann, wenn der Schüler die Jgst. beim Wiederholen nicht besteht. Für das Zwischenzeugnis ist die Option also nicht relevant. Ich hab' bisher nicht weiter drüber nachgedacht, aber ich werde sie wohl für das Zwischenzeugnis einfach ausblenden.
Gruß
Stephan
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