17.07.2008, 20:14
Nachtrag des MB von SCHWABEN für REALschulen zum KMS "Legasthenie ..."
(also nur RS, nur Schwaben)
... aufgrund diverser Nachfragen ... usw ... usw ...
Thema Notenschutz
gilt nur für Fremdsprachen, nicht für Deutsch
(damit bei uns eigentlich nur für Englisch, denn ein Leg. wird sich wohl kaum ins Wahlfpflichtfach Französisch verirren)
(ketzerische Zusatzfrage: Was ist mit Legasthenikern mit Migrationshintergrund?)
[zunächst kommt im Schreiben die Erinnerung an für unsere Schulart Bekanntes]
"... laut RSO dürfen keine schriftlichen oder mündlichen Gesamtnoten mehr gebildet werden, die miteinander in einem bestimmten Verhältnis verrechnet werden ..."
[dann das entscheidende Zitat]
"Vielmehr bedeutet der Satz 'Für Fremdsprachen gilt bei Schülern mit gutachterlich festgesteller Legasthenie die Gewichtung schriftlicher und mündlicher Leistungen im Verhältnis 1:1 (Notenschutz)', dass alle Noten (schriftliche und mündliche) ohne weitere Gewichtung aufzuaddieren und die Summe ..."
Anhand von zwei Beispielen:
Schulaufgaben, Stegreifaufgaben, mdl. Noten sind jeweils mit der Gewichtung 1 zu werten, also alles zusammenzählen und durch die Anzahl der Noten teilen.
Vermutlich werden Mathematiker mit dieser Auslegung nicht ganz einverstanden sein, Juristen würden im Streitfall durchaus aus dem "Gesetzes"text andere Rechenweisen ableiten wollen, wenn das für ihre Mandanten günstiger ist.
Wie dem auch sei, ich gehe davon aus, die Angelegenheit ist geregelt und auch mit anderen Stellen abgestimmt.
Ich denke, ein MB gibt _nach_einer_kontroversen_ Diskussion kein Schreiben raus, dass er anschließend aufgrund anderer Auslegung anderer Stellen revidieren müsste.
Ich hoffe, mein fleißiges Tippen hat geholfen.
SHeymann
(also nur RS, nur Schwaben)
... aufgrund diverser Nachfragen ... usw ... usw ...
Thema Notenschutz
gilt nur für Fremdsprachen, nicht für Deutsch
(damit bei uns eigentlich nur für Englisch, denn ein Leg. wird sich wohl kaum ins Wahlfpflichtfach Französisch verirren)
(ketzerische Zusatzfrage: Was ist mit Legasthenikern mit Migrationshintergrund?)
[zunächst kommt im Schreiben die Erinnerung an für unsere Schulart Bekanntes]
"... laut RSO dürfen keine schriftlichen oder mündlichen Gesamtnoten mehr gebildet werden, die miteinander in einem bestimmten Verhältnis verrechnet werden ..."
[dann das entscheidende Zitat]
"Vielmehr bedeutet der Satz 'Für Fremdsprachen gilt bei Schülern mit gutachterlich festgesteller Legasthenie die Gewichtung schriftlicher und mündlicher Leistungen im Verhältnis 1:1 (Notenschutz)', dass alle Noten (schriftliche und mündliche) ohne weitere Gewichtung aufzuaddieren und die Summe ..."
Anhand von zwei Beispielen:
Schulaufgaben, Stegreifaufgaben, mdl. Noten sind jeweils mit der Gewichtung 1 zu werten, also alles zusammenzählen und durch die Anzahl der Noten teilen.
Vermutlich werden Mathematiker mit dieser Auslegung nicht ganz einverstanden sein, Juristen würden im Streitfall durchaus aus dem "Gesetzes"text andere Rechenweisen ableiten wollen, wenn das für ihre Mandanten günstiger ist.
Wie dem auch sei, ich gehe davon aus, die Angelegenheit ist geregelt und auch mit anderen Stellen abgestimmt.
Ich denke, ein MB gibt _nach_einer_kontroversen_ Diskussion kein Schreiben raus, dass er anschließend aufgrund anderer Auslegung anderer Stellen revidieren müsste.
Ich hoffe, mein fleißiges Tippen hat geholfen.
SHeymann