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Hallo Stephan,
es gibt ein neues KMS zur Legasthenieberechnung vom 25.3.11. Dort ist geregelt, dass in den modernen Fremdsprachen die 1:1-Regelung nicht erfolgt, wenn das Verfahren zum Nachteil des Schülers führt. Das kann z.B. in der Oberstufe im Rahmen der mündlichen SchA passieren. In diesem Fall erfolgt die Notenbildung unter Verzicht der 1:1-Gewichtung.
Gruß
Andreas
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So langsam kommt man sich vor wie bei "Wünsch dir was!"...
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Gut das du das jetzt geschrieben hast, mir lag das auch auf der Zunge.
Ich konnte das KMS im Internet nicht finden und muss also erst einmal selber noch genauer recherchieren.
Aber sehe ich richtig, dass es also dann sein könnte, dass ein Schüler in der einen modernen Fremdsprache (z. B. Englisch) die Legasthenieberechung erhält, in einer anderen (z. B. Französisch) aber nicht, da er dort sonst eine schlechtere Note bekommt?
Und bedeutet es dann weiter, dass die Lehrkräfte also in der Lage sein müssten, die Legasthenieberechnung selber an und abzuschalten, je nachdem wie das Ergebnis dann besser ist?
Wer trifft die Entscheidung? Die Lehrkraft allein in pädagogischem Ermessen oder die Schulleitung?
Könnte es dann nicht auch passieren, dass im ersten Halbjahr die Legasthenieberechnung gilt, im zweiten dann nicht mehr?
Diese Punkte müssten geklärt sein, bevor ich die Umprogrammierung starte. Das wird eine größere Sache, d. h. für den Moment müssten die Kollegen selber nachrechnen und gegebenenfalls eine pädagogische Note vergeben.
Gruß
Stephan
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Hallo zusammen,
könnte es sich dabei um einen gelungenen Aprilscherz handeln?!
mfg
wibasp
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Möglich. Konnte bisher noch nicht das KMS ermitteln, da es offensichtlich keine realschulerelevanten Inhalte hat und daher nicht im BRN aufgeführt ist (sofern es denn überhaupt existiert
Gruß
Stephan
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05.04.2011, 17:34
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.04.2011, 17:47 von ASiegmund.)
Hallo Stephan,
das KMS findest sich z.B. hier:
http://www.schulberatung.bayern.de/imper...e_3_11.pdf
Weder der Kollege noch die Schulleitung hat Spielraum. Im Prinzip müsste der NM bei jedem Legastheniker die Note "normal" d.h. ohne Sonderregelung und dann nochmal mit der 1:1-Regelung berechnen und dann die bessere der beiden Noten ins Zeugnis schreiben. Es kann also durchaus sein, dass ein Schüler in F nach 1:1 und in E "normal" berechnet wird. Ebenso kann sich das nach Halbjahr unterscheiden.
Gruß
Andreas
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Hallo Stephan,
ist dieses KMS nun
1. auch für Realschulen
und
2. in den Jahrgangsstufen 5 - 9
gültig?
mfg,
Fritz
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Hallo Fritz,
mir ist nichts dergleichen bekannt.
Gruß
Stephan
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Anders gefragt:
Wann muss die Note bei Lagasthenie-Schülern schriftlich zu mündlich gleich 1 : 1 errechnet werden und wann darf die Note nicht wie oben berechnet werden? Stichwort: Gutachten.
Mfg,
Fritz
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Da mir für die RS nichts anderes bekannt ist wird für einen Schüler, dem die Legasthenie per Gutachten bescheinigt wurde, die Legasthenieberechnung 1:1 angewendet. Ausnahme: im Gutachten steht explizit etwas anderes drin (dann muss für den Schüler die Legasthenieberechnung deaktiviert werden).
Das Gym-KMS sagt: Du musst zweimal rechnen (einmal normal, einmal nach Legasthenieregeln) und dann die bessere Note nehmen. Aber wie gesagt: mir ist eine vergleichbare Bestimmung, die sich an die RS wendet, nicht bekannt.
Gruß
Stephan
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Danke!
Kannst du das belegen, dass die Legasthenieberechnung 1 : 1 angewendet werden muss, für den Fall, dass nichts Gegenteiliges im Gutachten steht?
Mfg,
Fritz
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Wie meinst du das? Die entsprechenden KMS müssten doch auch euch vorliegen, ansonsten gehst du halt zur KMS-Suche auf der brn-Seite.
Gruß
Stephan
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Ein Schüler ist LEG mit Gutachten.
Im Gutachten ist bzgl. der Notenberechnung in E(Fremdsprache) nichts angegeben. Beim Import von der Schülerdatei wurde die Legasthenieberechnung 1:1 eingestellt. Durch diese Berechnung entsteht dem Schüler jedoch ein Nachteil.
Der E-Fachlehrer verweist auf das Gutachten, in dem eine LEG-berechnung nicht explizit gefordert wird und diese daher nicht anzuwenden ist.
Der Schulpsychologe bestätigt diese Aussage und ergänzt, dass der Nachteilsausgleich nicht zum Nachteil des Schülers werden darf und deshalb die LEG-Berechnung auch aufzuheben ist.
Ich habe die LEG-Berechnung (Schülerdaten-etc...) nun abgestellt. Mir wird erzählt, dass in so einem Fall einfach so verfahren wird. Leider kann ich keine Bestätigung für diese Vorgehensweise finden? Das KMS sagt ja was aneres. Oder habe ich etwas überlesen?
Mfg,
Fritz
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Wenn der Schulpsychologe das so sagt würde ich persönlich das auch so machen.
Gruß
Stephan
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